Elektronische Nebenakte - Software-Hersteller Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 DONot

Werden die Nebenakten elektronisch geführt, ist durch eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers der eingesetzten Software zu belegen, dass die nach § 43 Absatz 1 NotAktVV erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind und die Möglichkeit zur Herstellung eines Repräsentats nach § 43 Absatz 2 NotAktVV jederzeit gegeben ist. 

Advoware erfüllt die Voraussetzungen für diese Herstellerbescheinigung. Sie finden diese in Advoware unter dem Befehlsmenü "?" - "Herstellerbescheinigungen".

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