Nr. 32005 KV - Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 32005 wird aus den Gebühren des Verfahrens berechnet. Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Gebühren bei mehreren Beurkundungsgegenständen durch die Vergleichsberechnung nach §§ 35, 94 GNotKG ändern kann. Bei der Speicherung, also nach der Vergleichsberechnung, wird die Pauschale automatisch neu berechnet.
Nr. 32002 KV - Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten
Nr. 32002, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten, setzt folgende Eingaben je Versandvorgang voraus:
• Zahl der Dateien (Scanvorgänge)
• Anzahl der insgesamt gescannten Seiten
Daraus erfolgt die Berechnung je Versand. Dabei beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger als sie bei Anwendung von Nr. 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. Maximalgebühren gelten in diesem Fall also nicht.
Zu berücksichtigen ist, dass in einem Verfahren mehrere Versendungen (Arbeitsgänge) erfolgen können.
Beispiel: Zunächst wird am 01.08. elektronisch der Kaufvertrag (14 Seiten) eingereicht, der den Antrag auf Eintragung der Vormerkung erhält. Am 01.09. bewilligt und beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung (2 Seiten) und reicht mit der Eigenurkunde die Negativbescheinigung und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ein (je eine Seite).
Es liegen hier also zwei Arbeitsgänge vor. Die Berechnung lautet:
01.08.: 1 Datei, 14 Seiten
Ergebnis: 7 EUR (entspricht 14 Seiten nach Nr. 32000 Seiten)
01.09.: 1 Datei, 4 Seiten
Ergebnis: 5 EUR (1,50 x 4 = 6 EUR, aber Kappungsgrenze von max. 5 EUR)
Die Auslagenart kann pro Arbeitsgang fällig werden, weshalb mehrere Rechnungspositionen dieser Art eingegeben werden können.
Nr. 32003 KV - Herstellung von Kopien DIN A3
Bei Nr. 32003 (Herstellung von Kopien DIN A3) kann entweder linear abgerechnet werden; dann ist die Zahl der Seiten maßgeblich (Farbe oder s/w). Alternativ können die tatsächlichen Kosten in voller Höhe abgerechnet werden. Geben Sie in diesem Fall nur den Betrag ein, nicht die Anzahl der Seiten.
Nr. 26000 KV - "Unzeitgebühr"
Die Gebühr entsteht in Höhe von 30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr. Im Vorgang darf diese Gebühr nur einmal vorkommen. Hinsichtlich des Bezugswertes gilt: Maßgeblich ist nur die Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr, die durch die unzeitige Tätigkeit ausgelöst wird. Beachten Sie, dass sich dadurch auch die Höhe der Gebühr durch die Vergleichsberechnung ändern kann. Advoware nimmt die Neuberechnung automatisch vor. Die (ggf. neu berechnete) Gebühr wird vor der Speicherung im Vorschaufenster "Vergleichsberechnung" angezeigt.
Nr. 26001 KV - "fremde Sprache"
Die Gebühr entsteht in Höhe von 30 % der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr. Im Vorgang kann diese Gebühr also nur einmal vorkommen. Die 30 % beziehen sich dabei nur auf die Gebühr für das Verfahren, die Beglaubigung oder die Bescheinigung, die in fremder Sprache erfolgt ist / übersetzt worden ist. Beachten Sie, dass sich dadurch auch die Höhe der Gebühr durch die Vergleichsberechnung ändern kann. Advoware nimmt die Neuberechnung automatisch vor. Die (ggf. neu berechnete) Gebühr wird vor der Speicherung im Vorschaufenster "Vergleichsberechnung" angezeigt.