Es wird § 102 GNotKG berücksichtigt, wonach bei der Berechnung des Geschäftswertes bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen Verbindlichkeiten bzw. Schulden für jeden getrennt Erblasser getrennt abgezogen werden und dies auch nur bis zur Hälfte des Wertes des jeweiligen Vermögens.
Wie gewohnt, werden nicht nur die notariellen Kosten abgebildet, sondern auch die weiteren Kosten wie Gerichtskosten und die Kosten der Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. Er dient dazu sämtliche Kosten abzubilden, um eine umfassende Berechnung vorzunehmen.
Der Kostenrechner beschränkt sich auf Testamente und umfasst nicht Erb- und/oder Pflichtteilsverträge.