Unter dem Reiter "Weitere Angaben zur Grundbuchart" sollen die Besonderheiten des Wohnungsgrundbuches und des Erbbaugrundbuches berücksichtigt werden.
Im Feld "Weitere Angaben zum Wohnungsgrundbuch" können die Daten erfasst werden, die typischerweise nur in einem Wohnungsgrundbuch (oder auch Teileigentum) zu finden sind (vgl. § 8 GBV). Diese Grundbücher zeichnen sich dadurch aus, dass ein Miteigentumsanteil eingeräumt wird. Neben dem Miteigentumsanteil wird parallel auch ein Sondereigentum eingeräumt, welche beide mit den dazugehörigen Fenstern erfasst werden können:
Über die Beschränkung kann standardisiert die Einräumung hinzugefügt werden. Die Ergänzung um einen beliebigen Freitext bleibt jedem selbst überlassen. Ob und inwieweit Sondernutzungsrechte vermerkt sind, kann ebenfalls ausgewählt werden.
Neben vier standardisierten Felder kann über das Feld "weitere Eintragung" eine ausgedehnte persönliche Ergänzung eines Grundbuches erfasst werden.
Unter "Bezugnahme" sollen die notariellen Urkunden eingebeben werden, die zu dieser Teilungserklärung, die zu der Bildung der Grundbücher geführt haben, eingegeben werden. Ob und inwieweit eine Verwalterzustimmung erforderlich ist, kann ebenfalls aktiviert werden. Auch dieses Feld dient im Vollzug zur automatischen Abwicklung die Erfassung des Verwalters, dessen Adresse sich erst zeigt, wenn das Feld aktiviert ist. Sodann kann eine Adresse unter den Beteiligten ausgewählt werden:
Im Feld "weitere Angaben zum Erbbaugrundbuch" sind auch zunächst die standardisierten Angaben eines Erbbaugrundbuches aufzunehmen (§§ 55 ff. GBV). Hier sind viele Grundbuchämter uneinheitlich in der Darstellung der Daten, wobei hier versucht wurde, die größtmögliche Schnittstelle der einzelnen Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch beim Erbbaurecht gibt es Eigentümer, die wir im Grundbuch mit der Auswahl aus den Beteiligten, dessen Stellung und dessen Anteil dargestellt werden können:
Unter "weitere Eintragungen" können sodann beliebig die erbbaurechtlich spezifischen weiteren Besonderheiten zum Grundbuch erfasst werden. Wie beim Wohnungsgrundbuch ist unter Bezugnahme die im Grundbuch vermerkten Ausgangsurkunden aufzuzeigen, die zu der Bildung des Erbbaurechtsgrundbuch geführt haben. Gleichfalls gibt es wie beim Wohnungsgrundbuch auch eine mögliche Eigentümerzustimmung geben, die ebenfalls mit einem Beteiligten verknüpft werden kann: