Anrechnungen

Es gibt folgende Anrechnungstatbestände:

     Nr. 24103

     Nr. 24200 Anm. 2

     Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 2

     Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 6

Durch Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 24200 KV GNotKG ist eine allgemeine Anrechnungsbestimmung geschaffen worden. Wird der Gegenstand der notariellen Beratung in einem zeitlich angemessenen Abstand nach Beendigung der notariellen Beratungstätigkeit auch Gegenstand einer weiteren notariellen Tätigkeit, soll die Beratungsgebühr auf die Gebühr für die weitere Tätigkeit angerechnet werden. Die Formulierung stellt sicher, dass eine Anrechnung nur erfolgt, soweit die beiden Tätigkeiten gegenstandsgleich sind.

Da es sich bei den Anrechnungstatbeständen nicht um Gebühren oder Auslagen handelt, sind die Vorgaben von § 19 GNotKG nicht anwendbar. Systematisch wird die Anrechnung wie eine negative Betragsgebühr gehandhabt.

Die beiden o.g. Vorbemerkungen finden Sie in Advoware unter der (imaginären) "KV-Nr. 0" ganz oben in der Auswahlliste der Spalte Bezeichnung. Nach der Auswahl geben Sie den Anrechnungsbetrag mit negativem Vorzeichen ein.