Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte (§ 94 Abs. 1 GNotKG).
Advoware berechnet die Gebühr bei Gegenstandsgleichheit wie folgt:
1. Ermittlung der Summe der Einzelgebühren aus allen Zeilen mit unterschiedlicher Ziffer der Spalte Gegenstand (darunter fallen jetzt auch zusammengefasste gegenstandsgleiche Rechnungspositionen, falls vorhanden).
2. Ermittlung der Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz aus der Summe der Geschäftswerte (§ 94 Abs. 1).
3. Übernahme der geringeren Gebühren aus 2.) und 3.) in die Rechnung.
Beispiel
Nach der Speicherung der Rechnung wird zunächst die Vergleichsberechnung nach §§ 35 Abs. 1, 94 durchgeführt. Ist eine Zusammenfassung günstiger für den Kostenschuldner, so wird pro erfolgte Zusammenfassung eine Kostenposition eingefügt. Die zusammengefassten Positionen verlieren ihre Gebühr. Wie die Zusammenfassung erfolgt ist, geht aus der Spalte Gegenstand hervor. Die angewandte Vorschrift wird in der Bezeichnung angegeben.
Ist die getrennte Abrechnung der Gebühren günstiger, bleiben die ursprünglichen Rechnungspositionen erhalten.