Vergleichsberechnungen GNotKG - Gegenstandsgleichheit

Bei Gegenstandsgleichheit ist der Geschäftswert der Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen (§ 109 Abs. 1 Satz 5). Dies ist das Hauptgeschäft, das Sie bei der Eingabe der Gebühren in der Spalte Hg mit einem Häkchen kennzeichnen müssen.

Beispiel: Kaufvertrag über ein Grundstück, das mit einer Grundschuld über 150.000 belastet ist, zu einem Kaufpreis von 100.000. Verkäufer stimmt der Löschung im Kaufvertrag zu. Die Löschungszustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO ist derselbe Beurkundungsgegenstand. Der Geschäftswert beträgt 100.000 (Hauptgeschäft).

Existiert kein Hauptgeschäft, z.B. bei angeordneter Gegenstandsgleichheit nach § 109 Abs. 2, ist der Geschäftswert der höchste in Betracht kommende Wert. Dies ist in Advoware der höchste Geschäftswert mit gleicher Ziffer in Spalte Gegenstand.

Advoware berechnet die Gebühr bei Gegenstandsgleichheit wie folgt:

1.   Ermittlung des Geschäftswerts nach § 109 Abs. 1 (Hauptgegenstand = Häkchen in Spalte HG) oder § 109 Abs. 2 (höchster Wert aus allen Zeilen mit derselben Ziffer der Spalte Gegenstand, falls kein Häkchen in der Spalte Hg gesetzt wurde).

2.   Ermittlung der Gebühr nach dem so ermittelten Geschäftswert und dem höchsten Gebührensatz (§ 94 Abs. 2 S. 1) aus allen Zeilen mit derselben Ziffer der Spalte Gegenstand.

3.   Ermittlung der Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären (§ 94 Abs. 2).

4.   Übernahme der geringeren Gebühren aus 2.) und 3.) in die Rechnung.