• Bezeichnung des Notars (die Angabe der Sozietät genügt nicht)
Die Bezeichnung des Notars kann in der Musterrechnung vorgegeben werden. Hierzu stehen Platzhalter zur Verfügung.
• Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG): Das Verfahren oder Geschäft muss präzise und individualisiert bezeichnet werden. Damit wird der Vorgang benannt, der Gegenstand der Kostenberechnung ist.
Die geforderte Individualisierung kann über die Urkundenrollennummer und das Datum des Vorgangs erfolgen. Bei der Speicherung einer Rechnung können Sie hierzu eine Urkunde der Akte auswählen. Diese wird anschließend in die Kopfzeile der Rechnung übernommen.
Eine Alternative ist es, die Bezeichnung in der Betreffzeile der Musterrechnung anzugeben. Hierfür stellt Advoware diverse Platzhalter und Stopcodes zur Verfügung.
Beispiel:
Kostenberechnung zum <<Bezeichnung des Verfahrens>> vom <<Datum>>, UR. Nr. <<Ur.-NR.>>
• geleistete Vorschüsse (§ 19 Abs. 2 Nr. 5)
Vorschussrechnungen und Zahlungen der Akte stehen automatisch bei Aufruf des Rechnungsmoduls zur Verfügung.
• sonstige Anforderungen nach UStG (z.B. fortlaufende Nummer § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG und Hinweis zur Aufbewahrungspflicht nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG)
Die fortlaufende Rechnungsnummer wird vom Programm automatisch vergeben und kann über einen Platzhalter in der Musterrechnung oder über die Grundeinstellung Aktenverwaltung - Honorar - Bestandteile der Rechnung der Aktenverwaltung in das Dokument eingefügt werden.