Umsatzsteuer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, so wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG n.F.). Dies gilt auch für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit Umsatzsteuer - Identifikationsnummer.

Sind die Leistungsempfänger Nichtunternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG n.F.).