Angaben zu Rechnungspositionen

     Nummer im Kostenverzeichnis (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG)

Die Nummer des Kostenverzeichnisses wird immer automatisch eingefügt (auch für Auslagen und die Umsatzsteuer).

Unter der Grundeinstellung der Aktenverwaltung Honorar - Bestandteile der Rechnung ist die Zeile Überschrift GNotKG standardmäßig aktiviert mit Kostenberechnung (§ 19 GNotKG). Somit müssen Sie nicht zu jeder Rechnungsposition die Angaben GNotKG oder KV GNotKG angeben.

     Geschäftswert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG)

Bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind (nicht bei reinen Annexgebühren wie z.B. der Unzeitgebühr, auch wenn die Bezugsgebühr selbst eine Wertgebühr ist).

Der Geschäftswert wird zu jeder Rechnungsposition immer automatisch eingefügt.

     Betrag der Gebühr / Auslage in Euro (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG)

Bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Der Betrag wird zu jeder Rechnungsposition immer automatisch eingefügt.

Bei den Dokumentenpauschalen 32000 - 32003 und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikation 32004 genügt die Angabe des Gesamtbetrags je Tatbestand.

     Kurzbezeichnung des Gebührentatbestands (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG)

Die im Kostenverzeichnis rechts neben der Nummer aufgeführte kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands oder der Auslage reicht in der Regel aus.

Eine Individualisierung ist nicht erforderlich, was in der Begründung zum GNotKG ausdrücklich klargestellt wurde (RegE 158).

Nach Auswahl einer Gebühr aus der Spalte Bezeichnung wird der in der Grundeinstellung Notariat - Kostenberechnung - GNotKG - Kostenverzeichnis hinterlegte Text aus der Spalte Zitat Rechnung übernommen

Beispiele: Beurkundungsverfahren, Vollzugsgebühr, Betreuungsgebühr…

Eine weitere Differenzierung bietet sich bei den Beurkundungsgegenständen an. Advoware stellt hierzu bei der Rechnungserstellung eine zusätzliche Spalte Bezeichnung Gegenstand zur Verfügung. Die Angabe ist aber nicht zwingend.

Beispiele: Handelsregisteranmeldung, Ehevertrag, Erbvertrag, Grundschuldbestellung, Testament, Beschluss Kapitalerhöhung…

     Wertvorschriften (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG) bei Wertgebühren

Die Angabe der Wertvorschrift gehört ebenfalls zu den Sollvorschriften des § 19. Es genügt die Angabe des Paragrafen. Die Angabe von Absatz, Satz oder Nummer ist nicht erforderlich. Zitierpflichtige Paragrafen sind: §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124.

Unter der Grundeinstellung Notariat - Kostenberechnung - GNotKG - Wertvorschriften finden Sie einen Katalog von Wertvorschriften. Dieser steht nach der Auswahl eines Gebührentatbestandes im Rechnungsmodul in der Spalte Wertvorschrift zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung steht dieser Katalog unter der Grundeinstellung Notariat - Kostenberechnung - GNotKG - Kostenverzeichnis. Ist für einen Gebührentatbestand hier eine Wertvorschrift hinterlegt, wird diese bei der Einfügung in eine Rechnung als Voreinstellung in die Spalte Wertvorschrift übernommen. Übernommen werden immer nur die Paragrafen. In jedem Fall kann eine Wertvorschrift für jede Rechnungsposition bei der Rechnungserstellung immer manuell geändert oder ergänzt werden.

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Wenn Sie einen Gebührentatbestand aus dem Kostenverzeichnis auswählen, der die Angabe einer Wertvorschrift erfordert, setzt das Programm nach Auswahl der Gebühr die Zeile für die Wertvorschrift farblich ab. Dies signalisiert Ihnen, dass hier eine Eingabe getroffen werden muss.

     transparente Zusammensetzung des Geschäftswerts (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG)

Wenn sich der Geschäftswert aus Werten verschiedener Beurkundungsgegenstände zusammensetzt (§ 35 Abs. 1), sind zusätzlich zum Geschäftswert auch die Werte der einzelnen Gegenstände anzugeben.

Für die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungsgegenstände nach §§ 35, 94 Abs. 2 weist Advoware die einzelnen Geschäftswerte in der Rechnung automatisch aus.

     Rechtsbehelfsbelehrung

Kostenrechnungen müssen als Wirksamkeitsvoraussetzung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Da die "Bestandteile der Rechnung" keine geeignete Option sind, bleiben als Alternativen die Aufnahme in eine Musterrechnung und die Anlage eines Textbausteins. Bestehende Musterrechnungen möchten wir nicht überschreiben. Die Ergänzung ist z.B. über die Grundeinstellung "Aktenverwaltung" - "Honorar" - "Musterrechnungen" - rechte Maustaste - "Vorlage öffnen" schnell durchgeführt.

     entbehrlich: Gebührensatz

Die Angabe des Gebührensatzes ist nicht erforderlich, auch nicht für Rahmengebühren. In Advoware können Sie über die Grundeinstellung Notariat - Kostenberechnung - Optionen festlegen, ob der Gebührensatz im Word-Dokument ausgewiesen wird. Zur Vermeidung unnötiger Nachfragen ist die Voreinstellung aktiviert.

     entbehrlich: Anzahl Seiten bei den Dokumentpauschalen 32000 ff., Zeit der Abwesenheit bei der Auswärtsgebühr