Grundsätzlich trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung und ihres Vollzugs. Würde sich die Vollzugstätigkeit für den Käufer aber auf Tätigkeiten nach Vorbemerkung 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 1 und 2 und damit auf die Vollzugsgebühr KV 22112 beschränken (z.B. nur Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde), und fällt nur deshalb eine (volle) Vollzugsgebühr nach 22110 an, weil noch Belastungen des Verkäufers in Abt. II oder III des Grundbuches zu fertigen sind, könnte die Vollzugsgebühr zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt werden. Diehn ("Das neue Kostenrecht", Rn. 149 f.) schlägt z.B. vor, dem Käufer nur die begrenzte Vollzugsgebühr nach Nr. 22112 KV und dem Verkäufer die Differenz zur vollen Vollzugsgebühr 22110 KV in Rechnung zu stellen.
In Advoware verfahren Sie hierzu wie folgt:
Rechnung 1 an den Käufer (zur Vereinfachung ohne Betreuungsgebühr):
Rechnung 2 an den Verkäufer
• Geben Sie in die neue "nackte" Rechnung eine Gebührenposition nach 22110 ein. Advoware öffnet den Dialog zur Vollzugsgebühr
• Geben Sie den Geschäftswert ein.
• Advoware berechnet die volle (0.5-) Gebühr nach 22110.
• Nach Anklicken der Option "Gebühren nach 22112/22113 abziehen" werden die eingegebenen Gebühren 22112/22113 von der vollen Gebühr in Abzug gebracht (hier eine Gebühr nach 22112, also 50 EUR, es verbleiben damit als Differenz von der vollen Gebühr 86,50 EUR).
Sie können auch eine hälftige Aufteilung der Gebühren zwischen Käufer und Verkäufer vornehmen. Hierzu klicken Sie per Rechtsklick in der Rechnung auf den Betrag der Vollzugsgebühr und wählen "prozentualer Anteil vom Betrag" aus. In der Rechnung wird der Betrag nun automatisch um die Hälfte geteilt.