Führt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine sonstige Leistung an einen Unternehmer durch und verlagert sich dadurch die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG), so muss der leistende Unternehmer in der Rechnung sowohl seine eigene Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als auch die des Leistungsempfängers angeben.
Werden sonstige Leistungen an unternehmerisch tätige Mandanten erbracht, die ihren Wohnsitz im EU - Ausland haben, unterliegen die sonstigen Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Rechnungen an solche Mandanten muss nach deutschem Recht alle Anforderungen nach § 14 UStG und § 14 a UStG erfüllen, ausgenommen Ausweis des Steuersatzes und der Umsatzsteuer.
Umsetzung in Advoware:
Ihre eigene Ust.-ID geben Sie unter
Grundeinstellungen – Kanzleiorganisation – Standortverwaltung / Register Finanzamt ein.
Die Ust.-ID des ausländischen Kunden geben Sie im Modul "Adresse bearbeiten" auf der 2. Seite (Plkus-Taste) ein.