Für Grenzüberschreitenden Dienstleistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, muss eine "Zusammenfassende Meldung" (ZM) abgegeben werden.
Hier werden alle innergemeinschaftlichen Lieferungen oder grenzüberschreitenden Leistungen nach Empfänger aufgelistet. Wichtig ist, dass Sie sowohl Ihre eigene als auch die Ust-ID des Empfängers angeben.
In Zukunft wird eine Aufzeichnungspflicht für alle USt. ID-Nummern der Kunden bestehen.
Die Zusammenfassende Meldung kann in Advoware über
das Menü Finanzbuchhaltung -> Abschluss -> Einnahmenüberschussrechnung und
dann den Button "Zusammenf. Meldung" erstellt werden.
Umsetzung in Advoware (Empfehlungen)
Sie sollten für Mandanten mit Wohnsitz im EU-Ausland die USt.-Id.-Nummer erfragen und im Modul "Adresse bearbeiten" - Register "Adresse Seite 2" - eintragen.
Wurde zur Adresse eine USt.-Id-Nummer eingetragen, erscheint vor der Speicherung einer Rechnung mit dieser Adresse als Rechnungsempfänger eine Sicherheitsabfrage, wenn Umsatzsteuer ausgewiesen werden soll:
Setzen Sie unter der Grundeinstellung "Aktenverwaltung" - "Honorar" - "Bestandteile der Rechnung" das Häkchen bei "USt. - Idnr. Mandant". Damit stellen Sie sicher, dass die Nummer automatisch in jeder Rechnung an den Mandanten ausgewiesen wird. Ist in einer Adresse keine Ust. - Idnr. eingetragen, wird in der Rechnung auch nichts ausgewiesen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, eine spezielle Musterrechnung für im Ausland tätige Mandanten zu erstellen und mit dem neuen Platzhalter für die Ust.-Idnr. zu versehen. Vorteilhaft ist es, in den Musterrechnungen zusätzlichen den englischen Ausdruck "Invoice" aufzuführen.
Nichtsteuerbare Erlöse sollten gesondert gebucht werden. Überprüfen Sie ggfs. Ihren Kontenrahmen.
Die "ZM" kann vorerst nicht direkt in Advoware erstellt werden.
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter: Eingangsrechnungen über Leistungen, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG, international "reverse - Charge - Verfahren" genannt) unterliegen, müssen zuverlässig erkannt werden können. Bei diesen Rechnungen handelt es sich um Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer, für die die Umsatzsteuer selber errechnet und direkt an das Finanzamt anstatt an den leistenden Unternehmer gezahlt werden muss.