Berücksichtigung der Geschäftsgebühr - Grundeinstellung

Bei der Abrechnung nach RVG kann für die außergerichtlichen Tätigkeiten eine Geschäftsgebühr geltend gemacht werden. Im Mahnbescheidsantrag kann diese unter "sonstige Nebenforderungen" geltend gemacht werden. Die Geschäftsgebühren Nr. 2300 VV RVG oder 2302 VV RVG begründen diese Kosten. Setzen Sie ein Häkchen, wenn die Gebühr im Mahnbescheid berücksichtigt werden soll.

Standardwerte für Listen

Bezeichnung des Anspruchs

Häufig benutzte Bezeichnungen des Anspruchs (zusätzliche Daten beim Mahnbescheid) können Sie hier eingeben und später abrufen.