Abrufgebühren (Handelsregister) – Grundeinstellung

Nach Stellungnahme des BMF vom 20.06.05 (Az. IV A 5 - S 7200 - 30/05) unterliegt der Ersatz verauslagter Grundbuchabrufgebühren der Umsatzsteuer, weil Anwälte und Notare im elektronischen Abrufverfahren selbst Gebührenschuldner sind.

Über die Auslagenerfassung können Sie Abrufgebühren für die elektronische Handelsregisterauskunft als steuerpflichtige Auslagen erfassen. Die Beträge dafür geben Sie über diese Grundeinstellung ein