Abrufgebühren (Grundbuchamt) – Grundeinstellung

Nach Stellungnahme des BMF vom 20.06.05 (Az. IV A 5 - S 7200 - 30/05) unterliegt der Ersatz verauslagter Grundbuchabrufgebühren der Umsatzsteuer, weil Notare im elektronischen Abrufverfahren selbst Gebührenschuldner sind.

Über die Auslagenerfassung können Sie Abrufgebühren für die elektronische Grundbuchauskunft und für die Handelsregisterauskunft als steuerpflichtige Auslagen erfassen. Die Beträge geben Sie über diese Grundeinstellung vor.