Inkasso-Modul - Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG VV

Die neue Gebührengruppe für niedrige Streitwerte für die Geschäftsgebühr gilt nicht für die Einigungsgebühr. Für diese gilt: Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs (§ 31b RVG). Die Gebühr beträgt nach Nr. 1000 Nr. 2 jetzt 0,7 für Inkassodienstleistungen (unbestrittener Hauptanspruch).

Die meisten Kunden dürften die Einigungsgebühr im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen über die Maßnahmen und das Zwangsvollstreckungsmodul abrechnen. Aber auch im RVG-Modul können Sie die Gebühr unabhängig von der Option geltend machen:

    Aktiveren Sie die Einigungsgebühr Nr. 1000. Ist die Option "unbestrittene Inkassodienstleistung" nicht aktiviert, erhalten Sie wie bisher eine Gebühr von 1,5 aus dem vollen Wert (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG).

    Wurde die Option ""unbestrittene Inkassodienstleistung" zuvor aktiviert, beträgt die Gebühr 0,7 aus der Hälfte des Werts (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG).

    Auch über das Kontextmenü der Einigungsgebühr können Sie auswählen, ob eine Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG oder Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG in Rechnung gestellt werden soll.