Die Änderungen des ZV-Moduls betreffen die Maßnahmen im Bereich Erhöhungstatbestände. Grundsätzlich sind hier 2 Fälle in der Inkassodienstleistung zu unterscheiden:
a)
Vorgerichtliches Mahnschreiben mit einer 0,5- Geschäftsgebühr:
Geschäftsgebühr für den einfachen Fall einer Inkassodienstleistung über eine
unbestrittene Forderung, wenn der Rechtsdienstleister dies als Grundeinstellung
wählt.
Das erste Mahnschreiben muss dann den Hinweis enthalten, dass sich
die Gebühr auf 0,9 erhöht, wenn nicht binnen 2 Wochen gezahlt wird (§ 254 Abs. 2
BGB)
b)
Alternativ: Vorgerichtliches Mahnschreiben mit einer 0,9-
Geschäftsgebühr:
Hier sollte das erste Mahnschreiben den Hinweis enthalten,
dass sich die Gebühr auf 0,5 ermäßigt, wenn binnen 2 Wochen gezahlt wird
Sollte mit einer Geschäftsgebühr für einen einfachen Fall begonnen worden sein und es ergibt sich ein Erhöhungstatbestand erhöht Advoware automatisch (jetzt kein einfacher Fall mehr) und addiert die entsprechende in der Grundeinstellung eingestellte Geschäftsgebühr dazu und zusätzlich auch die Zehntel des Erhöhungstatbestands.
Sollte mit einer Geschäftsgebühr begonnen worden sein für einen nicht einfachen Fall und der Schuldner zahlt innerhalb der ersten zwei Wochen (einfacher Fall) und es liegt kein Tatbestand vor, der sonst den einfachen Fall hindern würde (Adressermittlung o.ä.), besteht die Möglichkeit einen Minderungstatbestand zu erfassen und die Geschäftsgebühr, um die entsprechenden Zehntel des ausgewählten Minderungstatbestands, zu verringern.