Inkasso-Modul - Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, nach § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Sie können diese Pauschale aus dem Auswahlfeld der Auslagenpauschale aktivieren.

Hintergrund ist es, eine Alternative zu schaffen, wenn diese Pauschale höher ist als die Inkassogebühren.

Ggf. ist in Erwägung zu ziehen, den Anspruch an Erfüllung statt abtreten zu lassen und direkt in das Mahnverfahren überzugehen (Folge: keine Anrechnung).