Rechnungen an Rechtsschutzversicherungen

Für Rechnungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung darf keine Rechnungsnummer vergeben werden. Man muss unterscheiden zwischen Honorarrechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn und zwischen Berechnungen über angefallene Honorare. Honorarrechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind solche Rechnungen, in denen der Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber die erbrachten Leistungen abrechnet (Neufassung von § 14 Abs. 4 UStG).

Es ist rechtlich eindeutig, dass eine Rechnung i.H.v. § 14 Abs. 4 UStG nicht vorliegt, wenn die anwaltliche Leistung der RSV in Rechnung gestellt wird. Rechnungsempfänger ist als Auftraggeber der Mandant.

Wir empfehlen, eine mit einer Rechnungsnummer versehene Rechnung nur an den Mandanten auszustellen. Ist der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt, fordern Sie die RSV unter Übersendung dieser Rechnung auf, den Nettobetrag zu begleichen. Den Mandanten fordern Sie unter Vorlage der Rechnung auf, den Steuerbetrag zu zahlen. Ist der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt, fordern Sie die RSV unter Übersendung der Rechnungen auf, den vollen Betrag zu zahlen, während der Mandant die Rechnung nur zur Information übersendet bekommt.

Bei einer Selbstbeteiligung des Mandanten und bei einer Abrechnung gegenüber der Haftpflichtversicherung ist analog vorzugehen.