• Vereinbarung über einer erhöhte Terminsgebühr für den Fall mehrerer gerichtlicher Termine
• Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Fall einer Einigung oder Aussöhnung
• Vereinbarung, dass für die Geschäftsgebühr im Falle eines gerichtlichen Verfahrens keine Anrechnung erfolgt
• Vereinbarung für die Vergütung der Auslagen Nr. 7000 ff. RVG
• Vereinbarung eines Pauschalhonorars
• Vereinbarung eines prozentualen Aufschlags auf eine Vergütung nach RVG/VV.