Vergütungsvereinbarungen - Erstberatungsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 4 RVG

Auch hier können Sie sich eine entsprechende Rechnungsvorlage fertigen. Diese könnte z. B. "Beratung, übliche Vergütung, §§ 612 II BGB, 34 I RVG" lauten. Hierzu gehen Sie wie folgt vor:

Über Aktenverwaltung – Honorar – Abrechnung nach RVG können Sie Ihre persönliche Rechnungsvorlage erstellen und abspeichern.

Bei der Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG gibt es keine Berechnung nach Gegenstandswert. Entweder gibt es eine Gebührenvereinbarung (Satz 1) oder die übliche Vergütung (Satz 2), wobei in beiden Fällen die Obergrenze nach Satz 3 gilt. Eine nachträgliche Kappung von (zuvor höheren) Gebühren erfolgt also nicht, sondern von vornherein eine Deckelung.  Es erfolgt lediglich eine Anrechnung auf eine spätere, weitergehende Tätigkeit (Abs. 2).