Für die Teilnahme einer Partei an einer Verhandlung, unabhängig davon, ob deren persönliches Erscheinen angeordnet ist oder nicht, können für die Partei Auslagen nach dem JVEG geltend gemacht werden. Ausweislich des § 91 Abs.1 S. 2 (2. Halbsatz) ZPO sind hier die Vorschriften für Zeugen nach dem JVEG entsprechend anzuwenden. Diese Kosten über das Kontextmenü der "steuerfreien Auslagen" im RVG-Modul erfasst werden: