Tatsächlich entstandene Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Prozessanwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17).
Zur Ermittlung der höchstmöglichen Entfernung zu sämtlichen Amts- und Landgerichten sowie acht weiteren Gerichtsarten hat Advoware die Reisekostentabelle von Norbert Schneider integriert. Der Aufruf erfolgt über die Auslagenerfassung nach RVG über die Schaltfläche "Reisekosten auswärtige Anwälte".
Viele Gerichte sind nur für Bezirke, die innerhalb der Gerichtsgemeinde liegen, zuständig. Eine Berechnung von Reisekosten ist dann gemäß Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG nicht möglich.