Entwurfsrechnungen und Rechnungsänderungen mit Anrechnungen nach § 15a Abs. 2

Enthält eine Rechnung eine Anrechnung mehrerer Gebühren aus Teilwerten auf eine Gebühr aus dem Gesamtwert, kann diese wie jede andere Rechnung als Entwurf gespeichert oder nachträglich geändert werden. Zu beachten ist hier:

War die Obergrenze nach § 15a Abs. 2 bei der ursprünglichen Speicherung niedriger als die Summe der anzurechnenden Gebühren, erscheinen  beim erneuten Öffnen der Rechnung in der Rechnungsmaske zunächst wieder die ursprünglichen Einzelanrechnungen. Die Umsatzsteuer und die Summen sind somit zunächst höher als in der gespeicherten Rechnung. Bei der erneuten Speicherung erfolgt dann die Prüfung der Obergrenze erneut.