Behandlung des Fristendes bei Jahresfristen

Advoware wendet bei Jahresfristen standardmäßig die Regelung des § 187 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB an, also die Fristberechnung ab einem bestimmten Zeitpunkt (Beginn des Tages). Die Frist endet mit Ablauf des vorausgehenden Tages im Folgejahr um 24 Uhr.

Tatsächlich hängt das Fristende davon ab, ob die Frist ab einem Ereignis (§ 187 Abs. 1) oder einem Zeitpunkt (§ 187 Abs. 2) läuft. In vielen praktischen Konstellationen ist das nicht zweifelsfrei bestimmbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz vor Fristversäumnis berechnet Advoware das Fristende daher im Zweifel konservativ – also einen Tag früher.

Über die Grundeinstellungen der Fristarten können Sie bei Bedarf durch eine Bemerkung kenntlich machen, ob der Fristbeginn als Ereignis oder Zeitpunkt zu werten ist.

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