Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. Advoware ermöglicht nun die Geltendmachung von mehr als zwei Gebühren in einem Auftrag (Verfahrensgebühr für den Auftrag, Vermögensauskunft, Einholung von Drittauskünften).
- beliebig definierbar in der Grundeinstellung der Maßnahme; alle im Register "Gebühren (RVG/VV)" eingetragene Gebühren werden automatisch vorbelegt und aktiviert; zusätzlich erscheinen weitere Zeilen zur weiteren Aktivierung bei Bedarf (in der Regel nicht benötigt und frei überschreibbar)
- Vorbelegung der hinterlegten Gebühren bei Ausführung der Maßnahme:
- Ausweis in der Forderungsaufstellung unter "IV. Kosten der Zwangsvollstreckung"
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