beA-Schnittstelle - "Die Nachricht wurde per EGVP versandt"

In seltenen Fällen kommt es vor, dass vom Gericht eine Monierung zu einer beA-Nachricht ergeht, sofern im Prüfprotokoll zu dieser Nachricht im Bereich "Erläuterungen zum Übermittlungsweg" der Text erscheint: "Die Nachricht wurde per EGVP versandt".

Wir verweisen hierzu zunächst auf das beA-Anwenderhandbuch im Abschnitt "Erläuterungen zum Prüfprotokoll": https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/oeffnen-und-anzeigen/pruefen-einer-qualifizierten-elektronischen-signatur-qes/erlaeuterungen-zum-pruefprotokoll

Diesem Abschnitt kann insgesamt entnommen werden, wie das Prüfprotokoll zu lesen ist. 

Erhalten Sie nun vom Gericht die Monierung bezüglich der angesprochenen Formulierung "Die Nachricht wurde per EGVP versandt", so handelt es sich in der Regel hier um ein Missverständnis. 

Die Angaben zum Übermittlungsweg zeigen auf, mit welchem Zertifikat eine Nachricht versendet wurde. 

Wenn eine Nachricht mit der Anwaltskarte oder einem Anwalts-Softwarezertifikat versandt wurde, dann ist der Übermittlungsweg: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach.“

Wenn die Nachricht mit einer Mitarbeiterkarte oder Mitarbeiter-Softwarezertifikat versendet wurde, dann ist der Übermittlungsweg : „Die Nachricht wurde per EGVP versandt.“ 

Diese Angabe hat für den Versender der Nachricht keine Bedeutung. Für den Empfänger - regelmäßig das Gericht - hat sie die Bedeutung, dass in diesem Fall eine Prüfung erfolgen muss, dass die übermittelten Schriftsätze ordnungsgemäß qualifiziert signiert sind. Nur dann ist die Übermittlung der Nachricht erfolgreich fristwahrend erfolgt. 

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