25.1 Zeitpunkt der Meldungen
Bis Ende 2020: Eingestellte, aufgehobene Verfahren mussten 4 Wochen nach dem Ende des Jahres der Beendigung gemeldet werden. Ab Anfang 2021: Die Meldung muss sechs Woche nach der Beendigung/Einstellung erfolgen | |
| Meldewege | Für die Übermittlung der Insolvenzstatistik gibt es verschiedene Meldewege |
Meldewege
Eine Möglichkeit ist die postalische Übermittlung gem. § 4 Abs. 5 S.1 InsStatG. Dann muss der Ausdruck auf dem Bogen des jeweiligen Landes erfolgen (unterschiedliche Länderaufdrucke) und der Bogen muss an das zuständige Amtsgericht gesandt werden.
Die weitere Möglichkeit besteht in der elektronischen Übermittlung gem. § 4 Abs. 5 S. 2 InsStatG. Dabei werden die Daten über eine Schnittstelle direkt an das Statistische Bundesamt versendet.
Bitte beachten Sie, dass bei Winsolvenz beide Übermittlungsarten über den StatistikGateway der STP Business Information GmbH erfolgen und dass für eine Übermittlung eine Anmeldung erforderlich ist sowie für die elektronische Übermittlung vom StatistikGateway zum statistischen Bundesamt von Seiten der STP Business Information GmbH ein Entgelt pro Verfahren erhoben wird. Der Ausdruck der Meldungen auf die jeweiligen Meldebögen ist kostenfrei.
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