Vorläufiges Insolvenzverfahren IN

19.4 Vorläufiges Insolvenzverfahren IN

So können Sie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnen
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnen

Gem. § 11 der InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter einen angemessenen Bruchteil bzw. 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist die Teilungsmasse gem. § 2 Abs.1 InsVV.

Hinweis

Alle hier genannten Zahlenwerte dienen nur zur groben Orientierung.

Da, abhängig vom Termin der Antragstellung unterschiedliche Berechnungsgrundlagen gelten (bis einschließlich 31.12.2020 InsVV Fassung vom 15.07.2013, ab 01.01.2021 InsVV Fassung vom 17.12.2020), muss zunächst das Antragsdatum angegeben werden.

Die Beschreibung im Folgenden gilt, bis auf wenige Schritte, für beide Berechnungen.

Um Verfahrenskosten im vorläufigen Insolvenzverfahren zu berechnen, führen Sie folgende Schritte durch:
Schritt 1Wählen Sie den Termin der Antragstellung, den Bestellungstermin sowie den Eröffnungstermin aus dem Kalender aus. Wenn Sie in der Akte einen Termin für das vorläufige Verfahren eingetragen haben, wird der Termin im Auswahlmenü angezeigt, andernfalls öffnet sich nach Auswahl des Berechnungsmodells ein Hinweisfenster, in dem Sie ihn aus dem Kalender auswählen müssen und automatisch in das Logbuch eintragen lassen können.
Schritt 2Klicken Sie auf Bearbeiten .
Schritt 3

Klicken Sie auf die Schaltfläche Werte ermitteln oder zur Einzelberechnung auf B hinter den Feldern Bilanzwerte Vermögensgegenstände , Bilanzwerte Debitorenforderungen und Geldkontenbestand , um die entsprechenden Werte aus den Verzeichnissen bzw. der Buchhaltung zu übernehmen.

Hinweis

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie zuvor Kontenbereiche mit entsprechenden Sachverhalten angelegt haben.

Die Berechnungsmasse berücksichtigt die Vermögensgegenstände und Debitorenforderungen, bei deren Verzeichnisposition die Option Aktivmasse gesetzt ist und – kumulativ – bei denen die Option Nicht Berechnungsmasse auf Verfahrensebene nicht aktiviert ist.

Maßgeblich ist der aktuelle Brutto-Bilanzwert als Liquidationswert, außer in der Akte ist im Feld Liq./Fortführung der Menüeintrag Fortführung gewählt.

Tipp

Sie können auch auf die Schaltfläche Werte ermitteln klicken. Dann werden alle im Programm relevanten Werte für die Berechnung in die entsprechenden Felder übernommen.

Im Feld Verwaltetes Vermögen während des Eröffnungsverfahrens § 11 1 2 InsVV wird die Summe der Einnahmen und der Aktiva angezeigt. Dabei werden die Bruttowerte aus dem Vermögens- und dem Debitorenverzeichnis berücksichtigt.
Exkurs: Ermittlung der Bilanzwerte

Bei der Berechnung der Bilanzwerte der Vermögensgegenstände werden grundsätzlich auch ausgebuchte (z.B. wertberichtigte) Vermögensgegenstände mit ihrem aktuellen Schätzwert berücksichtigt. Soll ein Vermögensgegenstand nicht berücksichtigt werden, so muss der Haken bei Nicht Berechnungsmasse gesetzt werden.

Die folgende Tabelle gibt die Berücksichtigung von Vermögensgegenständen bei einer Berechnung auf den Termin der Insolvenzeröffnung (IE) wieder, dabei bedeutet vor IE den letzten Tag vor Insolvenzeröffnung:

AusgebuchtErlös vorhandenBerücksichtigung
1NeinNeinAktueller Schätzwert vor IE als Vggst
2NeinJa, nach IEAktueller Schätzwert vor IE als Vggst
3NeinJa, vor IERestbilanzwert vor IE, zusätzlich die Erlösforderung als Debitorenforderung sowie der Gelderlös beim Geldkontenbestand
4JaNeinAktueller Schätzwert vor IE als Vggst
5JaJa,, vor IEErlösforderung als Debitorenforderung sowie der Gelderlös beim Geldkontenbestand
6JaJa, nach IEAktueller Schätzwert vor IE als Vggst
7Ja, nach IEJa, vor IERestbilanzwert vor IE, zusätzlich die Erlösforderung als Debitorenforderung sowie der Gelderlös beim Geldkontenbestand
Wertaufhellungen zum Stichtag berücksichtigenWird der Haken bei Bilanzwerte und Erlöse zum Stichtag berücksichtigen gesetzt, werden auch die nach IE veränderten Bilanzwerte der Vermögensgegenstände gemäß der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt. Forderungen werden hingegen immer bis zum Stichtag IE berücksichtigt.
AusgebuchtErlös vorhandenBerücksichtigung
1NeinNeinAktueller Schätzwert zum Stichtag als Vggst
2NeinJa, zwischen IE und StichtagBilanzwert zum Stichtag zzgl. des Erlöses als Vggst
3NeinJa, nach dem StichtagAktueller Schätzwert zum Stichtag als Vggst
4Ja, nach IENeinAktueller Schätzwert zum Stichtag als Vggst
5JaJa,, zwischen IE und StichtagErlösforderung als Debitorenforderung sowie der Gelderlös beim Geldkontenbestand
6JaJa, nach dem StichtagAktueller Schätzwert zum Stichtag als Vggst
7Ja, nach dem StichtagJa, zwischen IE und StichtagAktueller Schätzwert zum Stichtag als Vggst, Erlösforderung als Debitorenforderung sowie der Gelderlös beim Geldkontenbestand
Schritt 4Prüfen Sie den Wert im Feld Verwaltetes Vermögen während des Eröffnungsverfahrens § 11 1 2 InsVV. Manuelle Einträge sind sowohl bei den Bilanzwerten gesamt als auch bei davon Berechnungsmasse möglich.

Hinweis

Der Report 13026 Berechnungsmasse für das vorläufige Verfahren stellt die Bilanzwerte auf Grundlage der Verzeichnisse sowie der Buchführung dar. Soweit Sie manuelle Einträge machen, ist ein Nachweis mittels dieses Reports nicht möglich.

Tipp

Kommentare zu den einzelnen Posten können jederzeit eingegeben und angezeigt werden, indem Sie auf die Schaltfläche K klicken.

Schritt 5Geben Sie ggf. die Honorare nach § 10 und § 1 Abs. 2 Nr. 4a ein. Eine automatische Berechnung aus der Buchführung ist auch hier mittels Button B möglich.
Schritt 6Geben Sie den durch Betriebsfortführung evtl. vorhandenen Überschuss nach § 10 und § 1 Abs. 2 Nr. 4b ein. Eine automatische Berechnung aus der Buchführung ist hier ebenfalls mittels Button B möglich.

Hinweis

Für die Verwaltervergütung ist der Geldkontenbestand bei Insolvenzeröffnung maßgeblich. Bei diesem Geldkontenbestand sind Abzüge für Honorare nach §§ 10, 1II Nr. 4a InsVV sowie ein Überschuss aus Betriebsfortführung nach §§ 10, 1 II Nr. 4b InsVV bereits enthalten. Daher sind diese Zeilen eingerückt und dienen nur der Erläuterung. Sie werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einen Verlust aus Betriebsfortführung (automatisch ermittelt als negativer Wert oder manuell eingetragen) handelt. In diesem Fall ist dieses Ergebnis nicht eingerückt und wird damit auch bei der Berechnung berücksichtigt. 

Schritt 7Geben Sie evtl. erhaltene Vor- oder Zuschüsse Dritter ein. Gem. § 10 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 5 bleiben diese bei der Berechnung der maßgeblichen Masse außer Betracht und müssen daher in jedem Fall abgezogen werden. Eine automatische Berechnung aus der Buchführung ist hier ebenfalls mittels Button B möglich.
Im Feld Berechnungsgrundlage wird zur Kontrolle das Ergebnis angezeigt.

Tipp

Sie haben zwei Möglichkeiten der Vergütungsberechnung. Dazu dienen die beiden folgenden Bereiche (Regelvergütung nach Staffelberechnung und Mindestvergütung). Füllen Sie die notwendigen Angaben aus und wählen Sie anschließend die von Ihnen gewünschte Berechnungsgrundlage. Vorgeschlagen wird immer die Berechnungsgrundlage mit dem höheren Betrag.

Regelvergütung nach StaffelberechnungIm Feld Regelvergütung nach Staffelberechnung wird abhängig von den eingegebenen Werten, die zu erwartende Vergütung angezeigt.

Tipp

Klicken Sie auf den Titel Regelvergütung nach Staffelberechnung , um weitere Informationen über die Berechnung der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV anzuzeigen. Die Staffelsätze und Staffelprozentwerte haben sich für Verfahren mit Antragstellung ab dem 01.01.2021 verändert.

Schritt 8Geben Sie den Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in Prozent ein. Der vom Programm vorgeschlagene Wert beträgt 25 %.
Im Feld Wert des Bruchteils Regelvergütung wird automatisch der errechnete Betrag in Euro angezeigt.
Schritt 9Klicken Sie auf die Schaltfläche Zu-Ab. gem. § 3 InsVV , um eventuelle Abweichungen von der Regelvergütung einzutragen.
In dem nun geöffneten Formular Zu- und Abschläge können Sie die Werte folgendermaßen eintragen.
Zu-/Abschlag
Schritt 10Klicken Sie auf Anlegen.
Schritt 11Die Kategorie ist vorbelegt in Abhängigkeit der Art der Vergütung. Geben Sie den Grund des Zu-/Abschlags und den Wert in % oder in EUR in die entsprechenden Felder ein.

Tipp

Alternativ können Sie den Grund der Zu- und Abschläge auch aus der Bibliothek auswählen. Klicken Sie dazu auf die entsprechende Schaltfläche.

Bibliothek

Hinweis

Die Bibliothek wird von unserer Seite mit Fundstellen zu den Zu-/Abschlägen aus der Kommentierung von Stephan/Riedel, InsVV Kommentar, 1. Auflage 2010, Graeber|Graeber, InsVV, 4. Aufl. 2022 sowie Stephan/Riedel Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung | InsVV, 4. Auflage 2019 ausgeliefert. Prozentwerte oder EUR-Werte für Zu-Abschläge sind nicht vorbelegt, können aber von Ihnen nach Erfahrungswerten eingetragen werden. Natürlich können Sie auch andere Fundstellen aus anderen Kommentaren selber eintragen.

Schritt 12Geben Sie eine Maßnahme/Besonderheit sowie Beschreibung ein.
Schritt 13Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern.
Schritt 14Klicken Sie auf Schließen , um die Summe der Zu-/Abschläge zu übernehmen und das Formular zu schließen.
Im Feld Wert Regelvergütung zzgl. Zu-/Abschläge wird die Gesamtsumme angezeigt.

Hinweise

 

  1. Als Zu-/Abschläge können neben prozentualen Werten seit Version 5.2 auch Realwerte in dem Feld EUR eingetragen werden. Prozent- und Realwert werden addiert.

     

    1. Es besteht die Möglichkeit unter geltend gemachter Zu-/Abschlag einen gegenüber der Berechnung geringeren Prozent- bzw. EUR-Wert einzutragen. Im Report ausgewiesen werden diese Eingaben aber nur, wenn sie von den berechneten Werten abweichen.

       

      1. Im Report angezeigt wird jeweils auch der sich aus dem prozentualen Wert ergebende Realwert (ab Version 9.5/10.5).
Mindestvergütung

Tipp

Als Mindestvergütung sind nach InsVV a.F. 1.400,- Euro vorgesehen (bei Antragstellung bis 31.12.2020 1.000,- €).

Schritt 15Zur Berechnung klicken Sie bitte auf den Titel des Bereichs Mindestvergütung .

Tipp

Die genannte Mindestvergütung gilt, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger Forderungen im Verfahren angemeldet haben. Dabei ist allein die Anzahl der Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, entscheidend. Je 5 zuätzlicher Gläubiger erhöht sich in zwei Staffeln die Mindestvergütung um 210,- €/140,- € (bei Antragstellung bis 31.12.2020 um 150,- €/ 100,- €).

Schritt 16Klicken Sie in der Detailberechnung nach InsVV n.F. auf die Schaltfläche B am Gläubigerfeld, um die Anzahl der Gläubiger zu übernehmen, die im ausgewählten Verfahren Forderungen angemeldet haben. Dabei werden Gläubiger nicht berücksichtigt, die unter Gläubiger->Tabelle bei bei allen Forderungen bei dem Feld Doppelanmeldungen einen Haken gesetzt haben (z.B. Anmeldung sowohl vom Gläubiger selber als auch von dessen Anwalt).
Doppelanmeldung

Hinweis

Das Feld Mindestbetrag wird automatisch vorbelegt und kann nicht bearbeitet werden.

In den beiden folgenden Zeilen wird der errechnete Gesamtbetrag der Mindestvergütung aufgeschlüsselt.
Schritt 17Wählen Sie die gewünschte Berechnungsgrundlage (Regelvergütung nach der Staffelberechnung oder Mindestvergütung) aus. Aktivieren Sie dazu die entsprechende Option über „Verwenden“.

Hinweis

Bei der Neuanlage einer Vergütung wird Ihnen vom System automatisch der höhere der beiden Werte vorgeschlagen. Falls Sie den Wert gespeichert haben, so bleibt das System bei dem einmal ausgewählten Wert. Falls Sie eine Neuberechnung durchführen, so prüfen Sie bitte, ob Sie die gewählte Option beibehalten wollen .

Im Feld Vergütung (Netto) wird der ausgewählte Betrag (Staffelberechnung oder Mindestvergütung) als Basis für die weitere Berechnung angezeigt. 

Schritt 18Geben Sie die Umsatzsteuer (Höhe und Anteil) im Feld Zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von an.

Tipp

Gegebenenfalls ist die Aufteilung der Umsatzsteuer in Leistungen mit 16% bzw. 19% notwendig. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, bis zu zwei Umsatzsteuerwerte mit einer prozentualen Aufteilung (max. 100%) anzugeben.

Durch Klicken auf die Schaltfläche X können Sie die Aufteilung löschen.

Hinweis

Bei der Berechnung der Umsatzsteuerwerte auf Nettowerte wird seit Winsolvenz 10.14/ winsolvenz.p3 9.12 entsprechend der Regelung in Nr. 14.5 des UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) kaufmännisch und nicht mehr finanzmathematisch gerundet, also der Centbetrag abgerundet, wenn die nachfolgende Ziffer höchstens 4 bzw. aufgerundet, wenn die unmittelbar folgende Ziffer größer als 4 ist. Finanzmathematisch wird bei nachfolgender Ziffer 5 eine weitere Ziffer berücksichtigt.

Quelle : Umsatzsteuer-Anwendungserlass – konsolidierte Fassung (Stand 12. Juli 2023), abgerufen auf der Webseite des Bundesministerium der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Eingabe unterschiedlicher Steuersätze
Schritt 19Geben Sie den Betrag der bereits entnommenen Vorschüsse auf die Vergütung ein. Sie können wahlweise eine prozentuale Aufteilung vornehmen oder die Bruttowerte mit entsprechenden Steuersätzen eingeben. Es müssen jeweils zwei Felder ausgefüllt werden, das dritte Feld wird dann automatisch berechnet.
Im Feld Gesamtvergütung (brutto) wird der aktuell errechnete Betrag angezeigt.
Schritt 20Klicken Sie auf die Schaltfläche Auslagen inkl. USt , um Ihre Auslagen einzugeben oder die Auslagenpauschale zu errechnen.
Das Formular Auslagen unterstützt Sie sowohl bei der Berechnung der tatsächlich entstandenen Auslagen als auch beim Errechnen des Pauschalbetrags. Im Folgenden wird auf beide Fälle eingegangen.
Einzelaufstellung der AuslagenAuslagen verwalten
Schritt 21Klicken Sie auf Anlegen .
Schritt 22Geben Sie auf jeden Fall die Belegnummer, das Belegdatum, die Anzahl und den Nettowert in die Felder Beleg-Nr ., Datum , Anzahl und Nettowert ein.
Schritt 23Optional können Sie auch noch einen Text und die evtl. fällige Umsatzsteuer eingeben.
Schritt 24Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern.
Im Feld Gesamtwert wird der Gesamtbetrag der eingegebenen Belege angezeigt.
Pauschalierung der Auslagen
Es gibt zwei Möglichkeiten der Deckelung nach § 8 InsVV (gem. Satz 1 oder Satz 2). Sie können beide Berechnungen im Formular durchführen lassen, übernommen wird automatisch die niedrigere Pauschale.
Schritt 25Wählen Sie die Deckelung der Auslagen nach § 8 III 2 (einschließlich oder ohne Zu- und Abschläge gem. § 3 InsVV) aus.
Schritt 26Ändern Sie bei Bedarf die errechnete Nettovergütung.
Schritt 27Geben Sie die Dauer der Tätigkeit in Monaten ein.

Hinweis

Die Dauer des Verfahrens in Monaten schlägt Ihnen das Programm automatisch vor, wenn Beginn des vorläufigen Verfahrens sowie die Insolvenzeröffnung im Logbuch eingetragen sind. Ändert sich einer der beiden Termine, wird bei einer Neubearbeitung der Vergütung auf eine abweichende Dauer aufmerksam gemacht.

Schritt 28Klicken Sie auf den Titel Detail der Berechnung und wählen Sie aus, ob die Deckelung der Auslagen jahresweise oder insgesamt angezeigt werden soll.
Schritt 29Geben Sie die Umsatzsteuer (Höhe und Anteil) im Feld Zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von an.

Tipp

Gegebenenfalls ist die Aufteilung der Umsatzsteuer in Leistungen mit 16% bzw. 19% notwendig. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, bis zu zwei Umsatzsteuerwerte mit einer prozentualen Aufteilung (max. 100%) anzugeben.

Durch Klicken auf die Schaltfläche X können Sie die Aufteilung löschen.

Eingabe unterschiedlicher Steuersätze
In den Feldern Auslagenpauschale (netto) und Auslagenpauschale (brutto) erscheinen automatisch die errechneten Werte.
Schritt 30Abhängig davon, welchen Betrag Sie übernehmen wollen, klicken Sie entweder auf die Schaltfläche Gesamtwert einfügen (für die Einzelaufstellung) oder Pauschale einfügen (für die Auslagenpauschale).
Der Auslagenassistent wird geschlossen, der entsprechende Wert wird in das Feld USt. Betrag gesamt übernommen und die Gesamtsumme (Brutto) ausgerechnet.
Schritt 31

Sollten für übertragene Zustellungen Portoauslagen gem. § 8 III InsO angefallen sein, können Sie diese in die entsprechenden Felder eintragen. Dieser Betrag fließt nicht in die Berechnung der Deckelung ein. Bei dieser Berechnung wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, pauschalierte Zustellungen zu berechnen. Bei dieser Methode wird die Umsatzsteuer noch zusätzlich berechnet.

Hinweise

  1. Bei Verfahren mit Antragstellung ab dem 01.01.2021 wird Ihnen mit §§ 4 Abs. 2, 8 III InsO i.V.m. Nummer 9002 Kostenverzeichnis GKG die gesetzlich definierte Zustellungspauschale in Höhe von 3,50 € vorgeschlagen. Achtung : Aktuell ist umstritten, ob die Zustellungspauschale zusammen mit den pauschalierten Auslagen angesetzt werden kann (bei Anlage von beiden Pauschalen in Kombination erscheint ein entsprechender Hinweis) oder nur bei einzeln abgerechneten Auslagen bzw. ob dies erst ab mehr als 10 Zustellungen möglich ist.
  2. Im Report erscheinen übertragene Zustellungen oder pauschalierte Zustellungen jeweils nur dann, wenn hier etwas eingetragen ist.
Schritt 32Es kann verwaltet werden, ob die berechnete Vergütung beantragt worden ist. Wird der Haken gesetzt, kann eingetragen werden, wann (vorbelegt aktuelles Datum) und von wem (vorbelegt Benutzerkürzel) die Vergütung beantragt worden ist.
Schritt 33Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern.
Schritt 34Klicken Sie auf Schließen , um den Assistenten zu verlassen.

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