15.4 Entstehung negativer Kostenbeiträge
In diesem Abschnitt wird erklärt, wie es zu negativen Kostenbeiträgen kommen kann.
Der effektive Kostenbeitrag ist auf Passivseite die Differenz zwischen
dem Anteil, der einem Gläubiger ohne Abzug des Kostenbeitrags zustehen würde und
dem Anteil, der einem Gläubiger mit Abzug des Kostenbeitrags zusteht.
Auf der Aktivseite ist es entsprechend die Differenz zwischen
der Freien Masse, die bei einem Gut mit Abzug des Kostenbeitrags übrigbleibt und
der Freien Masse, die bei einem Gut ohne Abzug des Kostenbeitrags übrigbleiben würde.
Einfaches Beispiel:
Winsolvenz berechnet die effektiven Kostenbeiträge, indem die komplette Berechnung der Fremdrechte/Sicherheiten einmal mit und einmal ohne Kostenbeitrag durchgeführt und danach die beschriebene Differenz gebildet wird.
Wird der Kostenbeitrag vorab vom Gut abgezogen (Standard-Einstellung), so bleibt bei einer Übersicherung genügend Geld für den Gläubiger übrig, so dass er vollständig ausbezahlt werden kann. Bei einer Debiforderung von 2000 EUR werden also 20% = 400 EUR Kostenbeitrag abgezogen, es bleiben 1600 EUR zum Verteilen übrig. Der Gläubiger bekommt seine vollen 1000 EUR. Denselben Anteil würde er auch ohne Abzug von KB bekommen, d.h. der effektive Kostenbeitrag ist hier 0.
Beispiel bei Übersicherung
Wird jetzt ein Teil der Debitorenforderung bezahlt, geht das Fremdrecht (der Anteil) des Gläubigers auf die Einzahlung über. Der Gläubiger „holt“ sich sein Geld immer aus dem sichereren Topf, erst vom Geldkonto, dann von der Inventarverkaufs-Debitorenforderung, dann vom Vermögensgegenstand.
Vom eingezahlten Betrag (500 EUR) werden jedoch auch erst 20% Kostenbeitrag abgezogen:
Bei der Rechnung mit Kostenbeitrag bekommt der Gläubiger von der Einzahlung 400 EUR (20% KB abgezogen). Bei der Debitorenforderung werden von den noch nicht bezahlten 1500 EUR wieder 20% = 300 EUR vorab abgezogen. Der Rest von 1200 EUR genügt, um dem Gläubiger seinen restlichen Anteil von 600 EUR zu geben. Die Aufteilung mit KB sieht also so aus:
Bei der Rechnung ohne Kostenbeitrag bekommt der Gläubiger die kompletten 500 EUR von der Einzahlung. Er „braucht“ also nur noch 500 EUR von der Debitorenforderung zur vollen Befriedigung:
Die Summen der effektiven Kostenbeiträge sind jetzt auf der Aktiv- und Passivseite gleich, wie sich das für eine Bilanz gehört:
Plausibel wird das Ganze, wenn man sich überlegt, was passiert, wenn der Rest der Debitorenforderung nicht mehr bezahlt wird (Wertberichtigung auf 0). Dann hat man nur die Einzahlung und es werden 20% Kostenbeitrag einbehalten. Der Gläubiger kann sich quasi diese 20% vom Bilanzwert der Debitorenforderung wieder zurückholen. Er erhält sie aber nur dann, wenn die Forderung auch tatsächlich bezahlt wird.
Hinweis: Die Rechnung läuft anders, wenn man statt der Option „Kostenbeitrag vorab abziehen“ die Option „Kostenbeitrag nachträglich abziehen“ auswählt. In diesem Fall muss der Gläubiger auch bei Übersicherung immer Kostenbeitrag zahlen. Dies ist jedoch eine Frage der Rechtsauffassung. Im Gesetz steht wohl etwas von „vorab abziehen“. Noch anders läuft die Rechnung, wenn man statt der Prozentwerte absolute Beträge für den Kostenbeitrag eingibt.
| Weitere Möglichkeiten für negative Kostenbeiträge | Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass aus Gläubigersicht eine Übersicherung vorliegt, an der Güter mit unterschiedlichen Kostenbeitragssätzen beteiligt sind. Beispiel: Es genügt dabei bereits, wenn die Übersicherung bei der Rechnung ohne Kostenbeitrag auftritt. Im Beispiel ist die Summe der Gegenstände 2000 EUR, die Gläubigerforderung beträgt nur 1900 EUR, also Übersicherung. Zieht man beim oberen Gegenstand die 10% Kostenbeitrag der Besicherung ab, so ist die Summe der Gegenstände 1900 EUR, also gleich dem Betrag der Gläubigerforderung. |
Bei der Rechnung ohne Kostenbeitrag berechnet Winsolvenz zunächst den Übersicherungsprozentsatz:
2000/1900 – 1 = 0,05263 bzw. 5,263%
Danach werden die Anteile beider Vermögensgegenstände um diesen Prozentsatz verringert:
1000/(1+0,05263) = 950
Der Gläubiger bekommt also von jedem Gegenstand 950 EUR und damit seine vollen 1900 EUR:
Bei der Rechnung mit Kostenbeitrag gibt es keine Übersicherung, der Gläubiger bekommt vom 1. Gegenstand 900 EUR und vom 2. Gegenstand 1000 EUR. Damit ergeben sich auf beiden Seiten folgende Kostenbeiträge:
Durch die gleichmäßige Kappung der Beträge bei Übersicherung wird bei Rechnung ohne KB der überschüssige Betrag gleichmäßig von den Gegenständen abgezogen. Bei Rechnung mit KB wird dieser Betrag jedoch in Form der Kostenbeiträge ungleichmäßig auf die Gegenstände verteilt. Dadurch passiert es, dass der Gläubiger für Gegenstand 2 bei Rechnung ohne KB weniger erhält als bei Rechnung mit KB und somit der effektive Kostenbeitrag negativ ist. Der gesamte Kostenbeitrag für den Gläubiger ist bei Vorab-Abzug des Kostenbeitrags aber 0.
Anders, aber im Übersicherungsfall auch nicht ganz unproblematisch, funktioniert die Rechnung bei nachträglichem-KB-Abzug. Grundsätzlich kann Winsolvenz nicht entscheiden, von welchem Gegenstand im Falle einer Übersicherung das Geld für den Gläubiger genommen werden soll. Beträgt die Gläubigerforderung z.B. nur 1000 EUR:
…so wäre es für den Gläubiger gut, seine 1000 EUR vollständig von Gegenstand 2 zu bekommen. Sein KB wäre dann 0. Für die Freie Masse wäre es natürlich am Besten, der Gläubiger erhält sein Geld komplett von Gegenstand 1, denn dann würden 10% = 100 EUR für die Freie Masse abfallen. Standardmäßig rechnet Winsolvenz für jeden Gegenstand den Anteil des Gläubigers aus und kappt dann jeden Anteil um den Übersicherungsprozentsatz. In diesem Beispiel würde der Gläubiger von jedem Gegenstand 500 EUR erhalten und dann für den 1. Gegenstand 10% = 50 EUR nachträglich abgezogen bekommen. Er würde also insgesamt 5% effektiven Kostenbeitrag zahlen, es wird also von Winsolvenz der Mittelweg verwendet.
Man kann die Aufteilung der Gläubigerforderung (auch bei Vorab-Abzug) in Winsolvenz festlegen, wenn man beim Zuordnen der Besicherung den Maximalwert setzt. Setzt man im oberen Beispiel den Maximalwert bei der oberen Besicherung auf 0, erhält der Gläubiger seinen vollen Anteil von Gegenstand 2 – gut für ihn. Setzt man den Maximalwert bei der unteren Besicherung auf 0, erhält der Gläubiger alles vom oberen Gegenstand – gut für die Freie Masse.
Verknüpfung mit