Vergleichsberechnung bei Zu-/Abschlägen und Überschuss Betriebsfortführung separat für vorläufiges und eröffnetes Verfahren

19.10 Vergleichsberechnung bei Zu-/Abschlägen und Überschuss

Betriebsfortführung separat für vorläufiges und eröffnetes Verfahren

Vergleichsberech-nung für Zu-/AbschlägeAb Version 7.5 von Winsolvenz ist es möglich, bei den Zu-/Abschlägen bei prozentualen Zuschlägen eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Die Vergleichsberechnung kann aus allen Berechnungsformularen der Vergütung aufgerufen werden, bei denen Zu-/Abschläge definiert werden können. Eine Vergleichsberechnung ist nur möglich bei prozentualen positiven Einträgen (Zuschlägen), also nicht bei Abschlägen und bei Realwerten.
Vergleichsberechnung
Schritt 1Tragen sie einen Grundzuschlag in % ein. Die Vergleichsberechnung ist nur möglich bei Zuschlägen mit positiven prozentualen Werten.
Schritt 2Setzen Sie den Haken bei Vergleichsberechnung. 
Schritt 3Tragen Sie den Wert der Erhöhung der Bemessungsgrundlage ein, der mit dem Zuschlag in Verbindung steht.
Dann wird automatisch die Vergleichsberechnung durchgeführt. Dazu wird die Regelvergütung einmal in voller Höhe und einmal um den verminderten Betrag, der mit dem Zuschlag verbunden ist, berechnet. Die Differenz wird als Realwert berechnet, in Prozentpunkte umgerechnet und daraus der zu berücksichtigende Zuschlag in % berechnet.
Für die Vergleichsberechnung der Zu-/Abschläge gibt es seit der Version 9.0 von Winsolvenz die neue Option “Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag berücksichtigen, entsprechend BGH Beschluss vom 12.05.2011 – Az: IX ZB 143/08”. Gegenüber der ursprünglich implementierten Methode nach der Kommentierung von Graeber/Graeber InsVV ergibt sich durch eine andere Berechnungsmethodik ein niedriegerer Zuschlag. Diese Option wird bei neu anzulegenden Vergütungsberechnungen automatisch gesetzt, bei zuvor gespeicherten Berechnungen bleibt die Berechnung bei der alten Methodik und Sie müssen bei Bedarf die Option ändern und den Zuschlag neu berechnen.
Für die Vergleichsberechung im vorläufigen Verfahren, bei der vorläufigen Eigenverwaltung sowie bei der Eigenverwaltung ist optional die Berücksichtigung des Regelbruchteils möglich (Standardwerte 60 % bei Eigenverwaltung, 25 % bei vorläufigem Verfahren und 15 % (25 % x 60 %) bei vorläufiger Eigenverwaltung.

Hinweise

  1. Der zu berücksichtigende Zuschlag ist geringer als der Grundzuschlag, kann aber nie kleiner als 0% werden.
  2. Handelt es sich bei der Berechnung um eine Mindestvergütung, so ist keine Vergleichsberechnung möglich.
Überschuss Betriebsfortführung für vorläufiges und eröffnettes Verfahren separatFür die Vergütungsberechnungen eröffnetes Insolvenzverfahren IN und Eigenverwaltung kann die Berechnung des Überschusses aufgeteilt werden in einen Teil vorläufiges Verfahren und einen Teil nach Insolvenzeröffnung. Dafür sind entsprechende Parametrierungen unter Verfahren/Kosten/InsO-Kontenber. erforderlich.
Überschuss vorläufiges Verfahren und nach IE separat

Vorteil der neuen Berechnungsmethode ist, dass bei einem Verlust aus der Betriebsfortführung aus einem der Zeiträume nicht der andere Gewinn aus dem anderen Zeitraum aufgezehrt wird. Der Gesamtüberschuss aus Betriebsfortführung kann somit höher sein.

Hinweise

Mit Version 7.5 wird die Aufteilung der Parametrierungen für vorläufiges Verfahren und nach Insolvenzeröffnung mit die SKR InsO Kontenrahmen automatisch durchgeführt.

Sie können die neuen Parametrierungen aber auch für andere Kontenrahmen nutzen. Hierfür müssen Sie aber selbst eine Zuordnung treffen. Es ist nicht möglich, den alten Sachverhalt für die Betriebsfortführung und die neuen Sachverhalte bei einem Kontenrahmen gleichzeitig zu benutzen.

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