12.7 Forderungen einbuchen, rückbuchen oder anzeigen
Karteikarte Buchungen
Über die Schaltfläche Einbuch. besteht die Möglichkeit, ausgewählte Forderungen direkt von diesem Formular in die Rechnungslegung einzubuchen, über Rückbuch. können Sie Buchungen wieder zurückbuchen.
Klicken Sie einfach auf die jeweilige Schaltfläche.
Beim Einbuchen erfolgt die automatische Nummernvergabe nach dem Zeitraum, in dem die Forderung mit dem Rechnungsdatum bzw. dem abweichenden Leistungsdatum (nur wenn Leistungsdatum nach dem Rechnungsdatum) liegt. Dabei wird der Nummernkreis 80.000 ff. für den Zeitraum des vorläufigen Verfahrens und der Nummernkreis 90.000 ff. für den Zeitraum des eröffneten Verfahrens genutzt.
Tipp Weitere Informationen zu den Feldern (Rech. Saldo, Eingebucht und dem hinterlegten Filter (Rech. Saldo <> Fibuwert) im Grid finden Sie im Kapitel Einbuchungsassistent im Rechnungslegungshandbuch. |
Hinweis Soweit ein Steuersatz von 19% oder 7 % im Verzeichnis eingetragen ist wird beim Einbuchen ein BU Schlüssel für den Regelsteuersatz oder den verminderten Steuersatz gesetzt, soweit nicht das Aufwandskonto eine Steuerautomatikfunktion oder eine Saldenvortragsfunktion besitzt. |
Eine Übersicht der Buchungen finden auf der Karteikarte Buchungen im Bereich Detail2. Dort können Sie durch Klicken auf die Schaltfläche Gehe zu Buchung direkt auf den Buchungssatz in der Buchhaltung wechseln und bei Bedarf Änderungen vornehmen.
Um die Buchungen aus der Buchhaltung zu aktualisieren, steht ihnen die entsprechende Schaltfläche zur Verfügung. Die Art der Buchung (Zahlung, Wertberichtigung oder Sonstige Buchung) wird in der gleichnamigen Spalte angezeigt.
Hinweis Das Leistungsdatum muss in DATEV Kanzlei Rechnungswesen pro ® zeitlich immer vor dem Rechnungsdatum liegen. Diese strenge Restriktion haben wir für winsolvenz.p3 mit der Version 9.0 – auch für das Einbuchen - aufgegeben: Das Leistungsdatum kann für insolvenzrechtliche Zwecke auch zeitlich nach dem Rechnungsdatum liegen. In diesem Falle ist aber das Rechnungsdatum relevant für die steuerrechtliche Zuordnung. |
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