6.7 Pfändbares Einkommen erfassen
Unter der Karteikarte Pf.E haben Sie die Möglichkeit, das pfändbare Einkommen für eine natürliche Person zu berechnen.
Hinweis Sie können bei der Berechnung der unterhaltsberechtigten Personen auch Teilwerte, z.B. 0,5 oder 1,5 angeben. Dann wird die Differenz der beiden pfändbaren Beträge mit dem nächstkleineren ganzen Wert und dem nächstgrößeren ganzen Wert der Personenanzahl gebildet und mit dem entsprechenden Faktor (z.B. 0,5) multipliziert. |
Karteikarte “Pf.E”
| Pfändbare Einkommen können seit Version 7.0 auch nach Zeiträumen getrennt erfasst werden. Um pfändbares Einkommen zu erfassen, führen Sie folgende Schritte durch: | |
|---|---|
| Pfändbares Einkommen erfassen | So können Sie pfändbares Einkommen erfassen |
| Schritt 1 | |
| Schritt 2 | Klicken Sie auf Einkommen , um ein Teileinkommen zu erfassen. |
Pfändbares Einkommen
| Schritt 3 | Wählen Sie aus, ob das pfändbare Einkommen nach der Nettomethode (vgl. BAG Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) oder nach der zuvor vorherschenden Bruttomethode berechnet werden soll. Im Programm bedeutet dies lediglich eine Änderung der Reihenfolge „unpfändbare Gehaltsanteile“ und „Abzüge“. Eine Berechnung der Abzüge selbst findet in winsolvenz.p3 nicht statt. |
| Schritt 4 | Geben Sie eine Einkommensart ein. Mit Setzen eines Hakens bei „Pfändbar“ bestimmen Sie, ob dieses Einkommen bei der Gesamtberechnung nach der Pfändungstabelle berücksichtigt werden soll. |
| Schritt 5 | Wählen Sie aus, durch wen die Zahlung erfolgen soll. In Abhängigkeit der Beteiligtenart werden dann unter Beteiligter z.B. der Schuldner oder der Arbeitgeber in dem Verfahren vorgeschlagen. |
| Schritt 6 | Geben Sie mit dem Eintrittsdatum Pfändbar ab den Beginn der Pfändbarkeit und mit Ende der Pfändbarkeit deren Ende ein. Soweit eine Abtretung an Dritte erfolgt ist, können Sie den Betrag sowie das Ende der Abtretungswirkung erfassen. |
| Schritt 7 | Geben Sie den monatlich einzufordernden Betrag unter „Monatsbetrag“ ein. |
| Schritt 8 | Optional – bei Bruttolohn: Errechnen Sie das bereinigte Nettoeinkommen durch Erfassung der hinzuzuaddierenden sonstigen Bezüge, der Abzüge, sowie der Unpfändbaren Gehaltsanteile. Mit den (+) Button vor dem jeweiligen Themengebiet öffnet sich eine Detailansicht, z.B. hier für die Abzüge: |
Hinweis Bei den unpfändbaren Gehaltsanteilen sind die schon ausgerechneten 50 % der Bruttovergütung für Mehrarbeit als Ergebnis einzutragen, nicht die vollen 100 %. |
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