19.1 Auswirkungen der Erhöhung des Regelumsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar
2007 auf die Verwaltervergütung
| Im Bereich der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) von Insolvenzverfahren gibt es in der Abwicklung des Verfahrens sowohl Rechnungen vom Insolvenzgericht als auch Rechnungen des Insolvenzverwalters (bzw. Gutachters, vorläufigen Insolvenzverwalters, Treuhänders usw.). |
| Während die Leistung des Insolvenzgerichts nicht steuerbar ist, wird die Leistung des Insolvenzverwalters umsatzsteuerrechtlich als Regelfall der Besteuerung des gewerblichen Unternehmers behandelt. Die Besteuerung seiner Leistung geschieht jeweils mit dem aktuell gültigen Regelsteuersatz. |
| Der Insolvenzschuldner kann, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Steuer als Vorsteuer seiner abzuführenden Umsatzsteuer abziehen bzw. erhält, falls keine Umsatzsteuer mehr abzuführen ist, eine Überweisung vom Finanzamt. Das ist insbesondere beim Verfahrensabschluss zu beachten – es kommt durch die Umsatzsteuererstattung zu einem Massezufluss. |
| Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 19.6.2006 im Rahmen des sog. „ Haushaltbegleitgesetzes “ die Erhöhung des Regelsteuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) der Umsatzsteuer von 16 auf 19%, wirksam ab dem 01.01.2007. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt bestehen. |
| Das heißt, dass grundsätzlich Leistungen bis einschließlich 31.12.2006 mit 16% und solche für Leistungen ab dem 01.01.2007 mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern sind, es sei denn, es handelt sich um nicht steuerbare Leistungen (z.B. Gerichtskosten), Leistungen zum ermäßigten Steuersatz (z.B. Taxistadtfahrt) oder Umsatzsteuersondertatbestände, die im Rahmen der Verwaltervergütung allerdings unwichtig sind. |
| Fraglich ist aber, wie mit Teilleistungen in der Übergangszeit (zum Teil vor und zum Teil nach dem 1.1.2007) und insbesondere mit Vorschüssen auf die Vergütung zu verfahren ist: |
| Umsatzsteuerrechtlich kommt es im Einzelfall darauf an, wann die einzelne Lieferung und Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. Für alle Leistungen, die erst ab dem 1. Januar 2007 erbracht oder fertig gestellt werden, ist zwingend der dann geltende Steuersatz anzuwenden. Dabei ist es gleichgültig, ob noch im laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Voraus bezahlt wird. Keine Rolle spielen auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das Datum der Rechnung. Nur wenn eine Lieferung oder Dienstleistung noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gilt der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 Prozent. Für einen Unternehmer bedeutet dies, dass in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 Prozent zu versteuern sind. Sobald der Unternehmer die Leistung aber erbringt oder fertig stellt, muss er die Differenz zum dann geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent nachträglich entrichten, das wäre also im aktuellen Fall eine Differenz von 3 Prozentpunkten. Je nach Vertragsgestaltung darf der Unternehmer diese Steuer dem Kunden (hier also dem Schuldner) dann noch nachträglich in Rechnung stellen. Im schlimmsten Fall bleibt er selber auf der Differenz sitzen. |
| Vorschüsse in Insolvenzverfahren werden in der Praxis nicht für Gutachten, wohl aber –selten - für die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, häufig des Insolvenzverwalters und ggf. Treuhänders gezahlt. Für den Treuhänder nach § 293 InsO ist in § 16 Abs. 2 InsVV geregelt, dass der Vorschuss nur für den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung entnommen werden kann. Für die anderen Arten (vorläufiger Verwalter, Insolvenzverwalter und Treuhänder im eröffneten Verfahren, auch Sachwalter) gilt diese Regelung nicht, d.h. die nach § 9 InsVV seitens des Insolvenzgerichts zustimmungsbedürftige Vorschusszahlung kann sowohl eine Zahlung auf bereits erbrachte Leistungen als auch ein Vorschuss auf noch zu erbringende Leistungen sein. Der Unterschied liegt darin, dass im ersten Fall die Differenz i.H.v. 3 % nicht nachzuversteuern wäre, im zweiten Fall aber eine Nachversteuerung stattfinden müsste. Hier sind auch Mischformen denkbar. |
| Berechnungsbeispiel | Vorschuss | Endrechnung | ||
| Leistungsdatum | Vorschuss netto | Umsatzsteuer | Leistungsdatum | Gesamtbetrag netto |
| 01.12.2006 | 100 | 16 | 31.12.2006 | 200 |
| 01.01.2007 | 100 | 19 | 31.01.2007 | 200 |
| 01.12.2006 | 100 Alt.1 | 16 | 31.01.2007 | 200 |
| 01.12.2006 | 100 Alt.2 | 16 | 31.01.2007 | 200 |
Alt. 1: Der Vorschuss bezieht sich auf eine abgeschlossene Teilleistung. Hier findet keine Nachversteuerung statt. Alt. 2: Der Vorschuss bezieht sich auf eine Leistung, die erst 2007 erbracht wird. Es findet eine Nachversteuerung des Vorschusses (Anhebung auf den höheren Steuersatz) statt. |
| Ferner beinhaltet die Vergütungsabrechnung auch Auslagen , die entweder selbst Leistungen fremder Unternehmen sind (Einzelabrechnung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelsteuersatz) oder aber steuerfreie Leistungen (i.d.R. Gerichtskosten) sind. Hier muss es insbesondere zur Nacherfassung über einen längeren Zeitraum hinaus möglich sein, auch noch den dann alten Steuersatz von 16% nachzuerfassen. |
| Außerdem ist es dem Verwalter bei einigen Verfahrensarten gestattet, die Auslagen in Abhängigkeit der aufgewendeten Zeit in Monaten zu pauschalieren. Hier kommt zur Nettopauschale ebenfalls die Umsatzsteuer hinzu. |
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