Allgemeines

19.2 Allgemeines

In den Formularen zur Berechnung der Verfahrenskosten stehen Ihnen neben den Standardschaltflächen folgende zusätzliche Schaltflächen zur Verfügung.
Kommentar eingeben und ansehen.
Werte aus der Buchhaltung übernehmen (Einzelnes Feld)
Alle Werte aus der Buchhaltung übernehmen (Alle möglichen Felder)
In der folgenden Abbildung finden Sie als Beispiel das Eingabeformular für ein eröffnetes Insolvenzverfahren.
Verfahrenskosten – Eröffnetes Insolvenzverfahren IN

Berücksichtigt sind auch alle gesetzlichen Änderungen im Bereich der Vergütung und der Verfahrenskosten. Mit der neuen Verwaltervergütung ist es daher möglich, sowohl Verfahren nach der InsVV mit verchiedenen InsVV-Fassungen abzurechnen – dabei wird das Datum der Antragstellung berücksichtigt. Ab den Versionen Winsolvenz 10.9 bzw. winsolvenz.p3 9.8 habe Sie die Möglichkeit die Berechnung der Vergütung (alte/neuen Staffelwerten, Mindestvergütungssätzen, Auslagenpauschalen usw.) bei Antragstellung ab dem 01.01.2021 manuell auszuwählen um für die Vergütung bei einem vorgelagerten Eigenverwaltungsverfahren die alten Werte zu berücksichtigen (Auswirkung des COVInsAG (Artikel 10 § 5 Abs. 7))

Tipp

Sie können sich das Ergebnis der Berechnungen als Report ausgeben lassen. Klicken Sie dazu auf die entsprechende Schaltfläche Reports im Assistenten.

Der erste Assistentenschritt, die Auswahl des Verfahrens, für das die Vergütung berechnet werden soll, ist in allen Fällen derselbe.

Führen Sie dazu folgende Schritte durch:
Gutachtervergütung bei Bestellung (Berechnung nach JVEG)So können Sie die Gutachtervergütung nach JVEG berechnen
Schritt 1Klicken Sie auf Bearbeiten, um in den Bearbeitungsmodus zu wechseln.
Schritt 2Klicken Sie auf Tätigkeiten verwalten unter dem Titel Zeitaufwand für die Sachverständigentätigkeit nach § 9 JVEG, um das Eingabeformular zu öffnen.
Vergütung Gutachten
Tätigkeiten
Schritt 3Klicken Sie auf Anlegen .
Schritt 4Geben Sie das Datum , die Tätigkeit , den Stundensatz , den USt.-Satz und den Zeitaufwand ein.

Tipp

Bei den Stundenpauschalen gibt es bei Bestellungen ab 01.01.2021 zwei Vorschlagwerte in Abhängigkeit davon, ob der Sachverständige zugleich vorläufiger Verwalter ist (95,- €/120,- €), bei Bestellungen vor dem 01.01.2020 einen Vorschlagswert (80,- €)

Die Tätigkeit können Sie auch aus einem Menü auswählen. Klicken Sie dazu auf die Schaltfläche > neben dem Feld Tätigkeit .

Hinweis

Durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz werden der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozentpunkte und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozentpunkte für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 vermindert.

Hinweis

Bei der Berechnung der Umsatzsteuerwerte auf Nettowerte wird seit Winsolvenz 10.14/ winsolvenz.p3 9.12 entsprechend der Regelung in Nr. 14.5 des UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) kaufmännisch und nicht mehr finanzmathematisch gerundet, also der Centbetrag abgerundet, wenn die nachfolgende Ziffer höchstens 4 bzw. aufgerundet, wenn die unmittelbar folgende Ziffer größer als 4 ist. Finanzmathematisch wird bei nachfolgender Ziffer 5 eine weitere Ziffer berücksichtigt.

Quelle : Umsatzsteuer-Anwendungserlass – konsolidierte Fassung (Stand 12. Juli 2023), abgerufen auf der Webseite des Bundesministerium der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Schritt 5Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern.
Schritt 6Klicken Sie auf Schließen , um zum Berechnungsformular zurückzukehren.
Schritt 7

Öffnen Sie den Detailbereich Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG, indem Sie auf das Pluszeichen klicken.

Pop-Up Detailinformationen
Schritt 8

Geben Sie Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel, die Anzahl der gefahrenen Kilometer und/oder die sonstigen Entgelte, die in Zusammen-hang mit den Fahrtkosten stehen, ein.

Ab Version 5.2: Mit den > Buttons gelangen Sie in Pop-Up Formulare, in dem Sie Detailinformationen eintragen können. Zu jeder Eingabezeile kann jeweils der Nettowert, der entsprechende Umsatzsteuersatz oder der Bruttowert eingegeben werden. Von den drei Werten wird nach Eingabe von zwei Werten der dritte Wert automatisch berechnet.

Hinweis

Der Betrag von 0,42 € /Kilometer (bis 31.12.2020 0,30 €/km) ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 JVEG vorgegeben.

Tipp

Nach dem Klicken auf die Schaltfläche K haben Sie die Möglichkeit, den Grund für die sonstigen Entgelte einzutragen.

Schritt 9

Öffnen Sie den Detailbereich Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG durch Klick auf den Titel.

Schritt 10Tragen Sie das Tagegeld ein.

Tipp

Die Höhe des Tagegelds richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Auch an dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit, durch Klicken auf die Schaltfläche K , einen Kommentar einzugeben.

Schritt 11Tragen Sie das Übernachtungsgeld ein.
Schritt 12Die Umsatzsteuer kann nach Aufklappen durch das + Zeichen vor zzgl. USt aufgeteilt werden, falls unterschiedliche Steuersätze berücksichtigt werden müssen.

Tipp

Die Höhe der Übernachtungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

Schritt 13

Öffnen Sie den Bereich Aufwendungen nach §§ 12 und 7 JVEG. Die Umsatzsteuer kann nach Aufklappen durch das + Zeichen vor zzgl. USt aufgeteilt werden, falls unterschiedliche Steuersätze berücksichtigt werden müssen.

Schritt 14Tragen Sie die notwendigen besonderen Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 JVEG ein.

Tipp

Auch in diesem Detailbereich haben Sie die Möglichkeit, durch Klicken auf die Schaltfläche K einen Kommentar einzugeben.

Schritt 15Den nach § 12 Abs. 2 möglichen Zuschlag in Höhe von 15% der Vergütung für Hilfskräfte können Sie in das entsprechende Feld eintragen.
Schritt 16Tragen Sie die Kosten für Lichtbilder oder Farbdrucke gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG in die entsprechenden Felder ein.

Hinweis

Die nach § 12 Abs. 1 Nr.2 vorgeschriebenen Werte von 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck bzw. 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck sind bereits vorgegeben.

Schritt 17Tragen Sie die Anzahl der Anschläge des schriftlichen Gutachtens ein.

Tipp

Nach § 12 Abs. 3 werden pro angefangene tausend Zeichen 0,90 Euro vergütet.

Schritt 18Tragen Sie die Auslagen für Kopien der Gerichts-/Verfahrensakte nach § 7 Abs.2 JVEG ein.

Tipp

Bis zu 50 Kopien werden mit 0,50 Euro pro Seite vergütet. Ab der 51. Kopie mit 0,15 Euro pro Kopie. Farbkopien werden mit 1 Euro (bei Bestellung bis 31.12.2020 2,- €) pro Kopie vergütet.

Schritt 19Für Verfahren mit Bestellungstermin ab 1.1.2021 haben Sie die Möglichkeit, wahlweise zu den tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eine Pauschale i.H.v. 20% des berechneten Honorars (maximal 15,- €) anzusetzen.
Schritt 20Tragen Sie die Kosten für die Überlassung von Dateien gem. § 7 Abs. 3 JVEG ein.

Tipp

Der Grundbetrag von 1,50 Euro ist bereits vorgegeben. Bei Überlassung von Dateien in einem Arbeitsgang wird der Gesamtwert auf 5,00 € gedeckelt.

Schritt 21

Geben Sie die Summe der Sonstigen Aufwendungen nach § 7 I JVEG ein.

Schritt 22Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern.

Im unteren Teil des Formulars finden Sie neben der Gesamtvergütung die folgenden Summen.

Schritt 23Es kann verwaltet werden, ob die berechnete Vergütung beantragt worden ist. Wird der Haken gesetzt, kann eingetragen werden, wann (vorbelegt aktuelles Datum) und von wem (vorbelegt Benutzerkürzel) die Vergütung beantragt worden ist.
Schritt 24Geben Sie die Höhe der Steuerfreien Auslagen an.
Schritt 25Klicken Sie auf Schließen , um den Assistenten zu verlassen.

Hinweis

Bei den Reports 13015 Vergütung Sachverständiger nach JVEG sowie 13019 Vergütung Sachverständiger nach JVEG (vereinfacht) können Sie optional die Reihenfolge der Tätigkeiten entweder nach dem Datum oder der alphabetischen Reihenfolge der Tätigkeiten wählen. Ob das Datum der Tätigkeit im Report angzeigt wird, ist dabei unerheblich.

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