19.11 Gerichtskosten
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Gerichtskosten sind die §§ 11. 34, 37 GKG. Sie finden das Gerichtskostengesetz z.B. unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gkg/ .
Bei Verfahren mit Eröffnungstermin ab dem 01.01.2021 wird die neue Staffeltabelle verwendet. Zudem gilt eine Mindestgebühr bei Antragsverfahren für einen Fremdantrag in Höhe von 198,- € (zuvor 180,- €).
Ab den Versionen Winsolvenz 10.9 bzw. winsolvenz.p3 9.8 haben Sie die Möglichkeit für die Gerichtskosten nach GKG auch bei einer Antragstellung vor dem 01.01.2021 die neue Wertetabelle nach § 34 GKG manuell auszuwählen um auch bei älteren Verfahren die neue Gerichtskostentabelle anwenden zu können.
Hinweis Alle hier genannten Zahlenwerte dienen nur zur groben Orientierung. |
| So können Sie die Gerichtskosten berechnen | |
|---|---|
| Gerichtskosten berechnen | Da, abhängig vom Eröffnungstermin, unterschiedliche Berechnungs-grundlagen gelten, muss zunächst das Eröffnungsdatum angegeben werden. Führen Sie folgende Schritte durch: |
| Schritt 1 | Wählen Sie den Eröffnungstermin aus dem Kalender aus und klicken Sie auf OK . Haben Sie diesen Termin bereits in der Akte eingetragen, dann werden Sie automatisch in das Berechnungsformular geleitet. |
| Schritt 2 | Klicken Sie auf Bearbeiten . |
| Schritt 3 | Wählen Sie aus, ob zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eigenantrag oder ein Fremdantrag gestellt wurde. Abhängig davon kommt entweder für das Eröffnungsverfahren nach KV (Kostenverzeichnis) Nr. 2310 beim Eigenantrag ein 0,5 - facher Wertansatz und bei einem Fremdantrag nach KV 2311 ein 0,5 - facher Wertansatz, mindestens aber 198,00 € (bis 31.12.2020 mindestens 180,- €) zum Ansatz. Entsprechend verhält es sich mit dem Hauptverfahren, in dem nach KV 2320/2330 zum GKG mit dem zweieinhalbfachen/ dreifachen Wertansatz gerechnet wird. |
Tipp Der zweieinhalbfache Wertansatz für das Hauptverfahren gilt auch, wenn Eigen- und Fremdantrag gleichzeitig gestellt wurden. |
Hinweis Als Berechnungsgrundlage für die Fremdanträge beim Eröffnungsverfahren werden die Gläubigerforderungen aus dem Bereich Gläubiger/Tabelle berücksichtigt, bei deren Gläubigerstammdaten unter dem Karteireiter „Spezielles“ „Antragsteller“ markiert ist. Es zählt die Summe aller Forderungen des Gläubigers, sowohl angemeldete Forderungen als auch Fibuforderungen. |
| Schritt 4 | Geben Sie den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ein (gem. § 37 Abs. 1 GKG). |
| ✔ | Im Feld Gebühr gem. § 3 i. V. m. § 34 GKG wird der der Berechnung zugrunde liegende einfache Wertansatz informatorisch angezeigt. |
| Schritt 5 | Geben Sie die evtl. angefallenen Veröffentlichungskosten an. |
| Schritt 6 | Aktivieren Sie die Option Verfahrenskostenstundung , falls die Verfahrens-kosten oder Teile davon gestundet wurden und tragen Sie die ent-sprechenden Beträge in die Felder beigeordneter Anwalt und/oder Insolvenzverwalter/Treuhänder ein. |
| ✔ | Die zu zahlenden Gerichtskosten werden im Feld Gesamtwert angezeigt. |
| Schritt 7 | Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern. |
Verknüpfung mit