Gerichtskosten

19.11 Gerichtskosten

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Gerichtskosten sind die §§ 11. 34, 37 GKG. Sie finden das Gerichtskostengesetz z.B. unter

http://bundesrecht.juris.de/­bundesrecht/gkg/ .

Bei Verfahren mit Eröffnungstermin ab dem 01.01.2021 wird die neue Staffeltabelle verwendet. Zudem gilt eine Mindestgebühr bei Antragsverfahren für einen Fremdantrag in Höhe von 198,- € (zuvor 180,- €).

Ab den Versionen Winsolvenz 10.9 bzw. winsolvenz.p3 9.8 haben Sie die Möglichkeit für die Gerichtskosten nach GKG auch bei einer Antragstellung vor dem 01.01.2021 die neue Wertetabelle nach § 34 GKG manuell auszuwählen um auch bei älteren Verfahren die neue Gerichtskostentabelle anwenden zu können.

Hinweis

Alle hier genannten Zahlenwerte dienen nur zur groben Orientierung.

So können Sie die Gerichtskosten berechnen
Gerichtskosten berechnen

Da, abhängig vom Eröffnungstermin, unterschiedliche Berechnungs-grundlagen gelten, muss zunächst das Eröffnungsdatum angegeben werden.

Führen Sie folgende Schritte durch:

Schritt 1

Wählen Sie den Eröffnungstermin aus dem Kalender aus und klicken Sie auf OK . Haben Sie diesen Termin bereits in der Akte eingetragen, dann werden Sie automatisch in das Berechnungsformular geleitet.

Schritt 2Klicken Sie auf Bearbeiten .
Schritt 3Wählen Sie aus, ob zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eigenantrag oder ein Fremdantrag gestellt wurde. Abhängig davon kommt entweder für das Eröffnungsverfahren nach KV (Kostenverzeichnis) Nr. 2310 beim Eigenantrag ein 0,5 - facher Wertansatz und bei einem Fremdantrag nach KV 2311 ein 0,5 - facher Wertansatz, mindestens aber 198,00 € (bis 31.12.2020 mindestens 180,- €) zum Ansatz. Entsprechend verhält es sich mit dem Hauptverfahren, in dem nach KV 2320/2330 zum GKG mit dem zweieinhalbfachen/ dreifachen Wertansatz gerechnet wird.

Tipp

Der zweieinhalbfache Wertansatz für das Hauptverfahren gilt auch, wenn Eigen- und Fremdantrag gleichzeitig gestellt wurden.

Hinweis

Als Berechnungsgrundlage für die Fremdanträge beim Eröffnungsverfahren werden die Gläubigerforderungen aus dem Bereich Gläubiger/Tabelle berücksichtigt, bei deren Gläubigerstammdaten unter dem Karteireiter „Spezielles“ „Antragsteller“ markiert ist. Es zählt die Summe aller Forderungen des Gläubigers, sowohl angemeldete Forderungen als auch Fibuforderungen.

Schritt 4Geben Sie den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ein (gem. § 37 Abs. 1 GKG).
Im Feld Gebühr gem. § 3 i. V. m. § 34 GKG wird der der Berechnung zugrunde liegende einfache Wertansatz informatorisch angezeigt.
Schritt 5Geben Sie die evtl. angefallenen Veröffentlichungskosten an.
Schritt 6Aktivieren Sie die Option Verfahrenskostenstundung , falls die Verfahrens-kosten oder Teile davon gestundet wurden und tragen Sie die ent-sprechenden Beträge in die Felder beigeordneter Anwalt und/oder Insolvenzverwalter/Treuhänder ein.
Die zu zahlenden Gerichtskosten werden im Feld Gesamtwert angezeigt.
Schritt 7Klicken Sie auf Übernehmen , um die Eingaben temporär zu speichern oder auf Speichern , um die Änderungen in der Datenbank zu speichern.

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