Vorsteuer bei Auszahlungen

16.6 Vorsteuer bei Auszahlungen

Hinweise

  1. Die Voreinstellung „Vorsteuer berücksichtigen“ ist nur möglich für neu anzulegende Auszahlungen.
  2. Durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz werden der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozentpunkte und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozentpunkte für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 vermindert.
Bearbeitbarkeit von Auszahlungsbeträgen und Steuerprozentwerten

Eine Bearbeitung von Auszahlungsbeträgen ist möglich für die Hauptforderung sowie die zugehörigen Kostenforderungen. Die Zinsforderung ist immer steuerfrei, daher ist hier keine Bearbeitung des USt % Wertes möglich. Hingegen können die USt Prozentwerte für die Hauptforderung sowie die Kostenforderungen bearbeitet werden.

Beispielsweise könnte die Hauptforderung zum verminderten Steuersatz (Beispiel s.u. 7 %, für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz 5 %) angelegt sein. Dazu kommen steuerfreie Zinsen sowie eine Kostenforderung zum Regelsteuersatz (Beispiel s.u.19 %, für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz 16 %). In Winsolvenz können insgesamt drei Kostenforderungen mit verschiedenen Steuerprozentwerten angelegt sein. Im nachfolgenden Beispiel wird aus Vereinfachungsgründen nur von einer Kostenforderung ausgegangen.

Beispiele für die Berechnung bei vollständig festgestellter Forderung
Hauptforderung, USt in Prozent Zins-forderung Kosten-forderung Quotenzahlung 10 % USt-Betrag 
1190, 19 %00119,0019
1190, 19 %100238, 19 %152,8019+3,80
1070, 7 %100238, 19 %140,807+3,80
„VB“ als Indikator für notwendige Bearbeitung

Bei Forderungen, die vollständig festgestellt sind, werden die Forderungsbestandteile Hauptforderung, Zins- und Kostenforderungen jeweils anteilig im gleichen Maße berücksichtigt.

In der Spalte „VB“ werden diejenigen Forderungen markiert, bei denen eine Umverteilung des auszuzahlenden Betrages auf die einzelnen Forderungsbestandteile Hauptforderung, Kosten und Zinsen zu einem unterschiedlichen Ergebnis bei der Berechnung der Steuer bei der Einbuchung in das Dialogbuchen führen würde. Bei den meisten Forderungen ist eine Nachbearbeitung nicht notwendig, z.B. den Forderungen, die vollständig festgestellt oder vollständig bestritten sind oder solchen, die keine Forderungsbestandteile mit unterschiedlichen Steuersätzen beinhalten.

Verhalten bei teilbestrittenen Forderungen

Bei Forderungen, die zum Teil bestritten werden, rechnet das Programm den festgestellten Anteil komplett als Auszahlungsbetrag auf die Hauptforderung. Sinn dieses Verhaltens ist, dass eine Nachbearbeitung der Beträge in der Regel nicht notwendig ist, weil sich der betrittene Anteil in der Regel auf die Nebenforderungen bezieht.

Soweit Sie eine andere Aufteilung vornehmen wollen, gehen Sie auf „bearbeiten“ und verteilen den Auszahlungsbetrag anders. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn der Haken „Vorsteuer bearbeiten“ gesetzt ist.

Sie können diesen Haken auch manuell setzen und beispielsweise bei einer vollständig festgestellten Forderung den Auszahlungsbetrag vollständig der Hauptforderung zuordnen.

Beachten Sie bitte, dass der Gesamtwert der Auszahlungsbeträge nicht vom Überweisungsbetrag abweichen darf.

Beispiele für das Verhalten des Programms hinsichtlich „Vorsteuer bearbeiten“
Hauptforderung Zins-forderung Kosten-forderung Prüfungs-ergebnis VB gesetzt 
1190, 19 %00festgestelltnein
1190, 19 %100238, 19 %festgestelltnein
1070, 7 %100238, 19 %festgestelltnein
1070, 7 %100238, 19 %bestrittennein
1070, 7 %100238, 19 %Festgestellt 1070, Rest bestrittenja

Hinweis

Bei einer Auszahlung mit zahlreichen Forderungen können Sie die Forderungen, bei denen eine Bearbeitung der Auszahlungsbeträge ggf. notwendig ist über eine Filterung nach der Spalte „VB“ (Auswahl mit „ja“) erzielen. Sie akzeptieren dann entweder die Aufteilung durch das Programm oder verteilen die Auszahlungsbeträge anders auf die Hauptforderung, die Zinsforderung sowie die Kostenforderungen. Danach entfernen Sie den Haken Vorsteuer bearbeiten und gehen mit Nächster zur nächsten Forderung. Nach Abschluss der Bearbeitung sollten alle Haken Vorsteuer beabeiten entfernt sein.

Eine Änderung des Auszahlungstatus von Niedergelegt zu Abgeschlossen ist auch dann möglich, wenn noch Haken Vorsteuer beabeiten gesetzt sind.

Markierung Unzulässige SteuersätzeZulässige Steuersätze sind der derzeitige Regelsteuersatz (16 %) sowie der derzeitige verminderte Steuersatz (5 %) und der alte Regelsteuersatz (19%) sowie der alte verminderte Steuersatz (7 %). Unzulässige Steuersätze werden bei der Anlage der Auszahlung mittels Anzeige im Error-Provider markiert. Diese müssen korrigiert werden – ansonsten ist eine Umstellung der Auszahlung von „niedergelegt“ zu „abgeschlossen“ nicht möglich.

Markierung eines unzulässigen Steuersatzes

Hinweis

Bei einer Auszahlung mit zahlreichen Forderungen können Sie die Forderungen, bei denen eine Bearbeitung des USt % Werte notwendig ist über eine Filterung nach der Spalte „SF“ (Auswahl mit „ja“) erzielen. Sie ändern den Steuerprozentwert in einen für die Auszahlung zulässigen Wert durch Eintrag von 0 %, 16 % ,19 % oder 5% oder7 % (alte) Regelsteuer- und verminderte Steuersätze). Beachten Sie bitte, dass andere Steuerprozentwerte derzeit nicht unterstützt werden.

Danach gehen Sie mit mit Nächster zur nächsten Forderung. Nach Abschluss der Bearbeitung müssen alle Markierungen Unzulässiger Steuersatz entfernt sein, ansonsten ist eine Änderung des Auszahlungstatus von Niedergelegt zu Abgeschlossen nicht möglich.

 

Umsatzsteuerprozentwert zu Gläubiger/Tabelle zurückschreiben

Rückschreibung des Steuersatzes zu Gläubiger/TabelleBei der Speicherung einer Änderung eines oder mehrerer Steuerprozentwerte wird gefragt, ob die Änderung auch unter Gläubiger/Tabelle zurückgeschrieben werden soll. Ein Vorteil besteht darin, dass der geänderte Steuersatz auch für Folgeauszahlungen verwendet werden kann.

Hinweis

Eine Veränderung von Steuerprozentwerten für die Hauptforderung und die Kostenforderungen ist unter Gläubiger/Tabelle auch mittels Mehrfachzuordnung möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Prüfungs- oder Berichtigungsergebnis festgeschrieben ist.

Einbuchen der Vorsteuerbeträge

Bei der Einbuchung der Auszahlung an Tabellengläubiger werden für die Hauptforderung sowie die Nebenforderungen (Zinsforderung, bis zu drei Kostenforderungen) jeweils separate Buchungen erzeugt. Die Anzahl der Buchungssätze ist somit davon abhängig, ob auch Nebenforderungen vorhanden sind.

Dies ist sowohl im Bereich Rechnungslegung/Überweisungen beim Einbuchen als auch bei Rechnungslegung/EZV Kontoauszüge bei Kto. Einbuchen bzw. Mark. Pos. Einbuchen (hierzu muss das EZV Modul lizenziert sein) der Fall.

Soweit Steuersätz für den jeweiligen Teil eingetragen sind, werden entsprechende zusätzliche Buchungen für die Vorsteuer erstellt.

 

Beispiel für Einbuchung auf Hauptforderung, Zinsen, Kosten

Ausrichtung Quer
Inhalt Laufende Nummer, Gläubiger (Name, Vorname, Namenszusatz, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Rang, Angemeldet, USt, Festgestellt, Festgestellt für den Ausfall, aufschieb. Bedingt Festgestellt, Bestritten, Zurückbehalten, Auszuzahlen, enth. Vorsteuer Währung, Quote, Summen
Report 6025: 

Verteilungs-verzeichnis nach § 188 InsO mit Vorsteuer
Report 6025: Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO mit Vorsteuer
Optionen
Seitenkopf 
Sonstiges Genaue Gesamtquote anzeigen
Sortierung 

Nach Rang, alphabetisch

Nach Rang, laufender Nummer

Währung 

Ausdruck in Euro

Ausdruck in gemischter Währung DM/Euro

Verknüpfung mit