Buchungen bei Ist-Versteuerung

Bei Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer erst bei Zahlung einer Rechnung fällig. Normalerweise (bei Sollversteuerung) wird die Steuer bereits bei Rechnungsstellung fällig:

Bei Ist-Versteuerung buchen alle Kontenfunktionen, für die ‚Später fällig’ zulässig ist, an ein Steuer-Sammelkonto mit einer ‚Später fällig’ – Sammelfunktion. Zum Beispiel im SKR 03 an das Konto 1765 ‚Umsatzsteuer später fällig’.

Bei einer Zahlungsbuchung bei Ist-Versteuerung erzeugt der Buchungsprozessor automatisch defaultmäßig (d.h. wenn man keinen BU-Schlüssel angibt) eine Steuerumbuchung vom ‚Später fällig’ – Sammelkonto an das ‚normale’ Steuer-Sammelkonto. (Für die ‚normale’ inländische Umsatzsteuer mit vollem Steuersatz). Auch die UStVA-Kennzahlen (in diesem Fall 51 und 1051) werden erst bei der Zahlung bebucht.

Wenn kein ‚normaler’ Steuerfall vorliegt, muss bei Ist-Versteuerung mit BU-Schlüssel korrigiert werden. Zum Beispiel bewirkt BU 40 (Ausschalten der Automatik) dass die Umbuchung von ‚später fällig’ auf ‚fällig’ unterbleibt.

Liegt allerdings z.B. ein § 13b Fall (Buchung beim Leistungserbringer) vor, so gibt es kein ‚Später fällig’, da “keine Steuer” auch nicht später fällig werden kann:

Das Konto 8337 mit der zugehörigen Funktion AM 72, sowie die dadurch bebuchte UStVA-Kennzahl 60 gibt es erst seit 2005. Bis 2004 waren diese Umsätze nicht in der UStVA auszuweisen. (Z.B. Einrichtung eines Kontos ohne Automatik, Buchung ohne BU, Buchung der Zahlung bei Ist-Versteuerung wieder mit BU 40)

Allgemein gilt bei Ist-Versteuerung: Jede Debitorenzahlung, für die nicht die normale volle inländische Umsatzsteuer fällig wird, muss mit BU-Schlüssel gebucht werden. Wenn der Steuersachverhalt bereits bei Rechnungsstellung zugeordnet wird, muss mit BU 40 die ‚Später fällig’ – Umbuchung abgeschaltet werden. Wenn es für den Steuersachverhalt ein ‚Später fällig’ – Steuersammelkonto gibt, muss bei der Zahlungsbuchung durch Angabe eines BU-Schlüssels dieser Sachverhalt zugewiesen werden.

Hinweis

Bei einer Zahlungsflussbuchung unterstützt Winsolvenz Sie bei der Auswahl des korrekten BU-Schlüssels durch einen entsprechenden Hinweis beim Speichern der Buchung, mit der Möglichkeit den vorgeschlagenen BU-Schlüssel direkt in die Buchung zu übernehmen.

Die Grundlage für den Vorschlag des BU-Schlüssels stellt dabei die Buchung der Rechnungsstellung dar. Ausnahme bilden dabei die Altdebitoren, da diese Rechnungstellungen als Saldenvortrag eingebucht werden, und somit kein Steuersatz aus diesen Buchungen gezogen werden kann. In diesen Fällen wird auf den Steuersatz, der im Debitorenverzeichnis erfasst wurde, zurückgegriffen. Dabei ist zu beachten, dass ein im Debitorenverzeichnis nicht erfasster Steuersatz vom System als 19%/16% interpretiert wird. Aus Gründen der Transparenz wird in diesen Fällen der BU-Schlüssel 3 automatisch gesetzt.

Augenblicklich werden der Regelsteuersatz (19%/16%), der ermäßigte Steuersatz (7%/5%) und der Steuersatz 0% unterstützt. Bei allen anderen Steuersätzen wird kein BU-Schlüssel vom System vorgeschlagen.

Die Zuordnung der Zahlungsflussbuchung zur Rechnungstellung erfolgt dabei über das Feld Beleg1 im Dialog-Buchen. Nur wenn eine Rechnungsstellung mit derselben Rechnungsnummer im System vorhanden ist, kann ein BU-Schlüssel vorgeschlagen werden.

Hinweis

Durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz werden der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozentpunkte und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozentpunkte für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 vermindert.

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