| Nach dem BMF Schreiben vom 9.12.2011 und der vorausgegangenen BFH Entscheidung vom 9.12.2010 – V R 22/10 müssen auch für Verfahren mit Sollversteuerung, die nach dem 01.01.2012 eröffnet werden, Debitorenforderungen in Insolvenzverfahren steuerrechtlich anders behandelt werden als dies bisher in der Praxis üblich war. |
| Danach ist bei einem der Soll-Versteuerung unterliegenden Unternehmer mit Insolvenzeröffnung die auf Ausgangsleistungen angefallene Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen. Ein Geldeingang bei der Insolvenzmasse soll dann eine erneute Berichtigung erforderlich machen, womit die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu einer Masseschuld wird. |
| Das betrifft in Winsolvenz Debitorenforderungen mit Leistungsdatum von vor der vorläufigen Verwaltung (die Besteuerung von Forderungen aus der vorläufigen Verwaltung war bereits zuvor in § 55 IV InsO vom Gesetzgeber neu geregelt worden). Die genannten Forderungen müssen im Zeitpunkt des Zahlungsflusses versteuert werden. |
| Bei einer regulären Sollversteuerung werden die Debitorenrechnungen jedoch im Zeitpunkt der Rechnungsstellung besteuert. |
| Durch das BMF Schreiben IV A 3 - S 0550/10/10020-05 zu Anwendungsfragen zu § 55 Abs. IV InsO und des vorausgegangenen BFH Urteils vom 24.9.2014 - V R 48/13 wurden die oben genannten Grundsätze auf den Zeitraum des vorläufigen Verfahrens ausgedehnt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verwalter im vorläufigen Verfahren zum Forderungseinzug berechtigt ist. |
| Zuvor gab es diese Anforderung nur für Altdebitorenforderungen bei einer Bezahlung nach Insolvenzeröffnung (Funktionalität der Ist- in Sollversteuerung) |
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Damit erfolgt mit Winsolvenz 8.3.a eine funktionale und zeitliche Ausweitung der Ist- in Sollversteuerung für den Zeitraum des vorläufigen Verfahrens:
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| Hierzu werden die Primanotazeilen jeweils mit Transaktionen verarbeitet, die denen einer Istversteuerung entsprechen. |
| Beispiel zur Veranschaulichung: Vorläufiges Verfahren am 15.01.2015 eröffnet, Insolvenzeröffnung am 15.03.2015: |
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9.1 Manuelle Auswahl von Ist- in der Sollversteuerung
| Durch Aktivieren des Ist in Sollverst. Buttons im Dialogbuchen haben Sie die Möglichkeit, eine Primanotazeile in einem Verfahren mit Sollversteuerung so zu behandeln, als ob es sich um eine Istversteuerung handelt. |
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Voraussetzungen für das Setzen der entsprechenden Kennung sind:
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Auswahl Ist in der Sollversteuerung über
Wird Ist- in Sollversteuerung ausgewählt, so erscheint folgender Auswahldialog:
Dialog: Ist- in der Sollversteuerung
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Hinweise Der Steuersatz entspricht dem verwendeten BU-Schlüssel. Wurde kein BU-Schlüssel eingetragen, so wird der Buchungssatz mit Regelbesteuerung ausgeführt. Soweit der BU-Schlüssel noch geändert werden soll, muss im Dialog auf >Abbrechen< geklickt werden. Die Ist- in Sollversteuerung ist nur möglich für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz oder dem verminderten Steuersatz. Die Benutzung der entsprechenden Umsatzsteuerautomatikfunktionen ist ebenfalls möglich. Ist- in Sollversteuerung kann auch mit Mehrfachzuordnung zugewiesen werden. Durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz werden der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozentpunkte und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozentpunkte für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 vermindert. |
9.2 Hinweismeldung
| Automatische Hinweismeldung | Bei Verfahren mit Insolvenzeröffnung nach dem 31.12.2012, bei denen Sollversteuerung in der Steuerakte eingetragen ist, gibt es bei der Übernahme der Buchung eine automatische Hinweismeldung (s.o.): |
Bestätigung Hinweismeldung mit „nein“
Wird die Hinweismeldung mit „nein“ bestätigt, so bleibt bei dem Buchungssatz ein Achtungszeichen im Error Provider stehen
Achtungszeichen im Error Provider
Ebenso verhält es sich, wenn ein entsprechender Vorlauf neu verarbeitet wird, evtl. nach einem Import aus DATEV. Die Buchung ist dabei wohlgemerkt korrekt, sie entspricht aber der regulären Sollversteuerung, Umsatzsteuer wird somit nicht abgeführt.
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Achtung Die Berücksichtigung von Buchungen mit Ist- in der Sollversteuerung ist leider nur bei Buchungen mit aktuellem Regelsteuersatz (derzeit 19%) sowie vermindertem Steuersatz (derzeit 7 %) möglich. Eine automatisierte Umbuchung bei Rechnungen mit § 13 b UStG Sachverhalt ist hingegen nicht möglich, weil hier die Besteuerung sowohl bei Ist- als auch bei Sollversteuerung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung erfolgt. Hier muss die entsprechende Rechnung (wieder) in den Vorlauf eingebucht werden, in dem die Besteuerung erfolgen soll. |
9.3 DATEV®-Export
| Beim Export von Buchungssätzen, bei denen die Kennung für „Ist in Sollversteuerung“ gesetzt ist, wird der Primanotazeile beim Export als Zusatzangabe „D_Abweichende_UstArt: Istversteuerung“ mitgegeben. |
| Damit wird erreicht, dass bei einer umsatzsteuerlichen Auswertung (z.B. UStE wird in DATEV erstellt) im Ergebnis dieselben Steuerbeträge erscheinen wie in Winsolvenz (z.B. USt-Voranmeldungen). In DATEV dient diese Zusatzangabe der Kennung für Buchungssätze, die wg. einer Umstellung von Ist- auf Sollversteuerung abweichend zu behandeln sind. |
9.4 Opos-Splitt
Beim der Aufteilung der Zahlung auf mehrere Forderungen wird vom System im Feld „Istvertsteuerung“ automatisch ein Haken gesetzt, wenn eine Forderung den Kriterien für die „Ist- in der Sollversteuerung“. Bitte entfernen Sie gegebenenfalls diesen Haken.
Zahlung aufteilen
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