• Wählen Sie das Forderungskonto aus. Voreinstellung ist das allgemeine Forderungskonto.
• Wählen Sie aus dem Listenfeld Forderungsart" die Forderungsart (Forderung, unverzinsliche oder verzinsliche Kosten) aus. Voreinstellung ist "Forderung".
• Geben Sie in die entsprechenden Datenfelder das Forderungsdatum und den Zinsbeginn ein. Voreinstellung ist das aktuelle Systemdatum Ihres Rechners.
Wenn Sie in den Grundeinstellungen Aktenverwaltung" - "Inkasso" - "Forderungen eine Angabe hinterlegen, schlägt Advoware als Datum für den Zinsbeginn das aktuelle Systemdatum plus die Anzahl der dort eingegebenen Tage vor. Sie müssen dann nur noch nach dem Datum Die Eingabetaste drücken, das Datum für den Zinsbeginn wird dann sofort eingefügt.
• Wenn das Optionsfeld Staffelzins in der Übersicht deaktiviert ist, richtet sich der Zinssatz nach der Basiszinstabelle.
Achten Sie darauf, dass Ihre Basiszinstabelle stets auf dem aktuellen Stand ist. Sie können diese in den Grundeinstellungen unter amtliche Vorgaben" - "Basiszinstabelle" - "Basiszinssatz einsehen und ergänzen.
• Sie können den vorgegebenen Zinssatz ändern oder das Optionsfeld Basiszins nein aktivieren (dann wird der Basiszinssatz ignoriert und nur der Zinssatz im Eingabefeld zugrunde gelegt).
In der Auswahlliste für den Zinssatz gibt Advoware unterschiedliche Zinssätze für Verbraucher und Handelsgeschäfte vor.
• Wenn Sie das Kontrollfeld "Staffelzins" aus der Symbolleiste des Forderungskontos aktivieren, kann über die Schaltfläche rechts daneben eine zeitlich gesplittete Zinstabelle hinterlegt werden.
• Die Eingabefelder "min." und "max." ermöglichen die Angabe eines minimalen oder maximalen Zinssatzes (für Urteile der Art "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins, höchstens jedoch 9% zu zahlen.").
• Geben Sie den Betrag und einen Forderungstext ein.
• Die Datenfelder Forderungstext und Vertragsdatum benötigen Sie zur Wahrung der Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen nach § 11a RDG (Siehe Kapitel Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen nach § 11a RDG).